Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
188
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Daö jetzige Verfahren bei Vollstreckung der persönlichenVerhaftung, womit das frühere nahe übercinstimmtc, ist, wiewir schon (Th. l. S. 126) bemerkt haben, sehr mild. Siekann nur in Folge eines Unheils *1, und zwar nachdem vorherder Betrag der Schuld in Geld festgesetzt ist, geschchn (Lochviv. an. 2067, (!»<l. >l. provöä. an. 552). Unmittelbar aus-gcfnhrt wird sie durch einen Huissier, der entweder durch dasÜrtheil selbst, oder durch den Präsidenten des Krcisgerichts desOrts, wo der Schuldner sich aufhält, dazu bestellt ist: Ermuß überdcm (Loä. 4. jwocätl. an. Z.Z6) dazu von der Partheibesonders beauftragt und von Zeugen (rvoois) begleitet scyn.Der Verhaftung muß die Insinuation des Unheils nebst einerAufforderung zur Zahlung wenigstens um Einen Tag vorhcr-gehn, wovon nur der Fall, wenn der zu Verhaftende im Fallit-zustande ist, eine Ausnahme macht. Sic darf weder vor Auf-gang noch nach Untergang der Sonne vorgenommen werden.An Festtagen, eben so an den Orten, wo die Gerichten ihreSitzungen kalten, doch nur während dieser Sitzungen ist sieebenfalls nicht erlaubt u. s. w. (Überhaupt darf sie in keinemHause**) vorgenommcn werden, wenn nicht der Friedensrich-ter des Orts es verordnet, welcher sich alsdann noch mit demHuissier in das Haus begeben muß.

Noch ist zu bemerken, daß für die Stadt Paris zur Voll-streckung der persönlichen Verhaftungen eigne Beamten unterdem Titel Handclswächtcr (g-x -lez ein commvrve) bestellt sind.Zur Verhütung der vielen Unordnungen, die bei Ausführungder persönlichen Verhaftung verfielen, setzte Ludwig der löte

*) Doch kann, wenn die Stellung einer Bürgschaft durch einUrtheil angcordnet ist, derjenige, der sich alö Bürgen dar-gestcllt hat, in den Fällen, in welchen übcrkaupt persön-liche Verhaftung Statt findet, auch ohne ein näheres Urtheilin Haft genommen werden. (Ooä. 4. i-oco4. civ. srt. ö l!>,Ooil. eiv. r»-t. 2060 5.) Dieses ist also eine Aus-

nahme von der Oo4. eiv. 2067 enthaltenen Regel, wo-von schon (Th. I- S. 426) geredet worden.

**) Nach der ältern Gesetzgebung (vor der Revolution) durfteeine Verkostung wegen Schulden nie in was immer für ei-nem Hanse vorgcnommcn werden, wen» die glich rer es nichtbesonders vcrvrdneten. 1'«wricr. Dict. »1. 11. gm. espturc.