Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
187
Einzelbild herunterladen
 

187

einzeln hier anzuführen, würde uns weit über die uns gestecktenGrenzen wcgführcn *). Sie stimmen übrigens mit den schonin den Verordnungen Ludwigs des 14tcn (or3on. < 1 . 1667 eroi-clon. 3. 1673) enthaltenen fast überein. Eine Verschiedenheit,die indessen schon durch den frühen, Gcrichtsgcbrauch verschwun-den war, bestand darin, daß das Gesetz vom löten Gcrmin.I. 6. in den Fällen, wo es die coutrsintc annimmt, sie nichtbloö erlaubt, sondern vorschreibt. Nach tit. II. srt. 4 desselbenfindet eben so wie früherhin zur Vollstreckung der Urthcile überalle Scevcrträge die persönliche Verhaftung Statt. Zu den indem ersten Artikel v. Tit. VII. der Ordonnanz v. I. 1673 an-geführten Fallen fügte das Gesetz vom löten Germ. I. 6 nocheinige hinzu, für welche indessen schon die Ordonn. v. 2-1667Tit. XXXIV. Art. 4 größtenteils die persönliche Verhaftungerlaubt hatte. Mehrere halten sogar dafür, daß (nach demGesetz vom löten Germ. I. 6) bei jedem in Handelssachen er-lassenem Urthcil der Verurtheilte der persönlichen Verhaftungunterworfen scy. Pardcssns (Lours 3g 3roit commerc. X". 1ö02,1ö07) spricht sich indessen gegen diese Meinung aus**). DieGesetzgebung über die contrsinto psr eorp8 ist überhaupt, wiePardcssns bemerkt, noch lange nicht vollkommen, so daß einneues Gesetz darüber sehr zu wünschen wäre.

*) M. s. den Text des Gesetzes und 6ours 3. Droit commcr-cisl p. 4. LI. Usräessus. X". 1Ö01 1Ö27.

"*) Wenn z. B. einer, der kein Kaufmann ist, Waarcn, umsie wieder zu verkaufen, ankauft, so hält Pardcssns (X°.1ö07) denselben wegen der Bezahlung des Preises der con-trsiiito xsr corps nicht unterworfen, es scy denn, daß erdafür einen Schein auf Ordre lautend od. d. g. ausge-stellt oder unterzeichnet habe. Der genannte Ankauf ist zwar,auch ohne die Unterzeichnung eines solchen Scheins im Sinnedes Gesetzes (Lo3. 3. commerce srt. 632) eine Handels-operation (setc 3c commerce», und der Ankäufer deshalbder Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte unterworfen (srt.631), allein es ist doch ein anderes dieser Gerichtsbarkeitund der eontrsiuto psr corps unterworfen zu seyn. DasGesetz verordnet (tit. II. srt. 1, X". 2) die Anordnung derpersönlichen Vcrdaftung bei Waarenvcrkäufen, nur wennsie zwischen zwei Kauflcuten (3v msrclismi s m»rcllan3)Statt finden. Man darf cs also nicht weiter ausdehncn.