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2 (1837)
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186
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setzbücher darüber erschienene Gesetz ist das vom löten Germin.I. 6 (4ten April 1798. Deson. tom IV. n- 209); welches inHandelssachen zu einem großen Theil noch gilt. Der Loä. <1.jn-nosti. civ. schaffte nämlich (Art. 1041) alle bis dahin in Be-ziehung auf das Verfahren in bürgerlichen Sachen bestehendenGesetze, Gewohnheiten und Gebrauche gänzlich ab; so daß inbürgerlichen Prozessen die persönliche Verhaftung nur nach denin dem Loci. civ. und Loci. «1. pl-ovöck. enthaltenen Bestimmun-gen erkannt werden kann. Das Handels-Gesetzbuch spricht sichindessen in Beziehung ans die früher über den Handel gegebenenGesetze lange nicht so pcrcmtorisch aus. Das Gesetz vom lötenSeptember 1807 schaffte Art. 2, von dem Zeitpunkte der Ein-führung des Loci. >i. cummLi'oe an, die alten Gesetze nur inBeziehung auf solche Gegenstände, worüber das neue Handels-Gesetzbuch verfügt hatte, ab. Dieses letztere enthält indessendurchaus keinen besondern Titel über die persönliche Verhaftung(ooiNi-aimo psr 00IP8) und überhaupt nur wenige einzelne Ar-tikel darüber. Für alle übrigen Fälle, die in dem Handclsge-setzbuche nicht berührt sind, gilt daher noch das Gesetz vomlöten Germin. I. 6 * *), wie cs auch durch den Gerichtsgebrauchallgemein angenommen ist. Dieses ist indessen nur von der Haupt-frage, ob nämlich in irgend einem Falle die cootrsie.to xsrcor-gz Statt finde oder nicht, zu verstehn. Was die Art, wiedieselbe ausgeführt wird, betrifft, so ist zu bemerken, daß (Loci,ch procöü. grt. 412) de» Handels-Gerichten das Erkenntnißüber die Vollstreckung ihrer Urtheile nicht zukommt. Hierübererkennen die gewöhnlichen Eivil-Tribunale, weshalb denn auchder dritte Titel des Gesetzes vom löten Gcrminal I. 6 als ab-geschafft angesehen und statt dessen nach den Vorschriften desLoci. <1. piocöcl. (Uart. I. liv. V. lit. XV.) verfahren wurde.

Die Anordnungen des Gesetzes vom löten Gcrminal I. 6

seine Zahlungs-Unfähigkeit erwiesen ist, nicht langer als14 Tage (guin^o )oue'8) in Haft gehalten werden.

*) Alle noch früher erlassenen Gesetze waren nämlich bei demErscheinen des Loci. cl. commoooo schon durch Art. 19 tit. III.des so eben angeführten Gesetzes vom löten Germin. 1.6.(Ooson. tom. IV p. 209) abgeschafft. M. s. noch iUerlialiöpoit. srt. omgrisvnnement.