Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
185
Einzelbild herunterladen
 

fiel weg, wenn dieselben einen öffentlichen Handel trieben (si ol-les Ltoiont msrolrancles pudliguos). Eben so hörte die den Grei-sen von 70 Jahren (durch Art. 9 desselb. Titels) in dieser Hin-sicht verliehene Begünstigung in Handelssachen gänzlich auf.Auch Minderjährige wurden in Beziehung auf den Handel, densie allenfalls trieben, für großjährig angesehen. (Orclo». <l. 1673rit. I. si-t. 6.) Durch eine Köuigl. Erklärung vom 26sten Febr.1692 ward endlich die Bestimmung des so eben angeführtenArtik. 1 der Verordnung vom I. 1673 auch auf die Königl.Empfänger, Pächter, Schatzmeister u. s. f. für alle von ihnenausgestellten Scheine anwendbar gemacht.

In diesem Zustand blieb dieser Theil der Gesetzgebung biszur Revolution. Die Geschichte der Veränderung, die er durchdieselbe erfahren, ist schon (Theil I. S. 426 **1) kurz erläutertworden * *). Das letzte vor Abfassung der Napolcon'schcn Ge-

ls response fen eour Isiej «los estoses gue eie suroit Iisillies<le ss msrcüsiulise et sutrement non eto."

*) Man kann zu den dort angeführten Fällen noch den Lock.

l>. proeell. gl t. 744 (wenn nämlich ein gerichtlich verkauf-tes Gut wegen Mangel an Zahlung von Seiten des An-steigercrs nochmals aüsgesetzt wird, und nicht wieder aufden ersten Preis kommt) hinzufügcn. Eben so kann mansich als Ausnahme von der Loci. oiv. 2067 festgesetztenRegel (Th. I. S. 426) den Loci. ct. prooöcl. 519 ent-haltenen Fall merken. Nach einem Gutachten des Staats-raths, genehmigt den 7ten Fructidor I. 12, können diejeni-gen, welche Zollgebühren, Strafgelder und den Preis derconfiscirten Waarcn verschulden, durch körperliche Verhaf-tung zur Zahlung angehaltcn werden. Auch zur Beitrei-bung der in correctionellen Sachen von dem Staat vorge-streckten Gcrichtskosteu findet, nach einem Gutachten desStaatsraths genehmigt den 20sten September 1809, per-sönliche Verhaftung Statt. (I)oson. tom. IV. p. 3)6,454.)Nach dem Criminal-Gesetzbuch Napoleons findet (Art.467,469) zur Beitreibung der von den Policei-Gerichten aus-gesprochenen Strafgelder, Rückerstattungen, Entschädigun-gen und eben so der dabei anfgegangcncn Kosten ebenfallskörperliche Verhaftung Statt. Haben Privaten an denNcrurthcilten dergleichen Forderungen, so bleibt er (Art.469) in Haft, bis zur völligen Tilgung der Schuld. Hataber der Staat dergleichen zu fordern, so kann er, wenn