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2 (1837)
Entstehung
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184
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(orclon. fl. lllars. 1673) enthält einen eigenen nur aus zweiArtikeln bestehenden Titel (VII.) über dieses Zwangsmittel. Stachdem zweiten Artikel sollen bei allen Seevcrträgen (oomi-ats ma-ritime«) diejenigen, welche sich verpflichtet haben, und zwar ohneRücksicht ans ihren Stand und ihr Gewerbe, durch körperlicheVerhaftung zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit angchalten wer-den. Der erste Artikel, welcher von den übrigen Fallen, inwelchen körperliche Verhaftung Statt findet, spricht, gibt indes-sen den Richtern nur die Befugniß, und legt ihnen nicht geradezu die Verpflichtung ans, die persönliche Verhaftung zu erken-nen. Allein es stand auch in allen, Art. 1 genannten Fällendurch den Gerichtsgebrauch fest, daß, wenn beide contrahircndeParthcicn Kauflcutc waren, die Gerichte aufVcrlangen * *) der einenParthei die Anordnung dieses Zwangsmittels verordnen mußten.Dasselbe konnte nach den Bestimmungen dieses Artikels (I), ge-gen diejenigen, welche Wcchsclbriefe oder Wcchselscheine (lottrosVN dillots fle cdsn^os) ausgestellt, oder sich für die Zahlungderselben verbürgt hatten, endlich gegen jeden Kaufmann, dereinem andern Kaufmann einen Schein über einen baar oder inWaarcu erhaltenen Werth ausgestellt, angcordnet werden, wel-ches der Gerichtsgebrauch ebenfalls ans alle, die keine Kanflcutewaren, in den Fallen, wo sie zufällig Handel trieben, ausge-dehnt hatte. Auch die Bestimmung von Art. 8 Tit. XXIV. dervrflon. 6 . 1667, nach welcher Personen weiblichen Geschlechts *)in der Regel von der persönlichen Verhaftung befreit waren,

Imitivomenr, senonk contl'gints par corpz ä paver los «om-inös li^uifloes pse Io« flilo« sontonees ol jugemoiNs cjuin'oxcöfloront oincz oons liv. tournoi«, ssns <zu'ils soientroeus on no« clioncelioeie« ä flemgnflor letlnos flo repi;ei nosnmoins pouina Io ceoflitoui' («iro oxöcutor «on flo-dileue conflamno on so« dions mondlos, ot ssisio los im-moudlos.

*) M. s. die Anmcrk. v. Joussc zu dies. Artik.

»*) Schon die Ltsdlissom.fl. 8l. I^ouis, welche liv. I. clmp. 1)7bestimmen, daß eine Frau nur wenn sie persönlich mißhan-delt oder beschimpft worden, ohne Autorisation üwes Man-nes oder Vorgesetzten vor Gericht auftrete, erlauben diesesauch (loo. cit) einer Frau, welche Handel treibt, wegenihres Handelsso olo estoit marolnniflo, olo sueoit bien