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den Richtern (6. 6. p. am. 439) nur die Befugniß, ihreUrtheile provisorisch und ungeachtet der Appellation für voll-streckbar zu erklären, und zwar, wenn ein nicht angegriffenerTitel, oder eine vorhergehende Vcrurtheilung vorhanden ist,selbst ohne Bürgschaft; in den übrigen Fallen aber nur nachgestellter Bürgschaft. Die Appclhöfe, an welche, wie schon an-geführt worden, die Appellation von den Handelsgerichten geht,können (6. cl. o. »et. 6)7) in keinem Falle (selbst nicht, wenndie Appellation wegen Jiicompctenz eingelegt wird) der vorläu-figen Vollstreckung des Urthcils eines Handelsgerichts Einhaltthun. Die Appcllationsfrist betragt drei Monate (6. cl. o. am.645) welche Zeit bei contradictorischen Urtheilen von dem Tageder Insinuation des Urthcils und bei Contumacial-Urtheilen vondem Tage, wo kein Einspruch mehr zulässig ist, angercchnctwird. Man kann indessen auch schon an dem Tage, wo dasUrtheil erlassen wird, dagegen appclliren (M. V. Th. I. S.340). Eben darum braucht man nur einen Tag nach der Insi-nuation des Urthcils zu warten, um cs vollstrecken zu lassen.Dasselbe gilt (6. cl. p. am. 435) von den Contumacial-Urthci-lcn; doch wird die Vollstreckung derselben durch Einlegung ei-nes Einspruchs aufgchaltcn. Bei den Appelhöfen geschieht dieInstruction und Aburtheilung der Processe in Handelssachen,wie in summarischen Sachen. Uebrigens ist das Verfahren demfür die Civilsachen vorgcschriebcncn gleich (6. cl. o. am. 648).
Noch eine Eigenthümlichkeit des Verfahrens vor den Han-delsgerichten ist es, daß zur Vollstreckung ihrer Urtheile, wennes nölhig ist, fast ohne Ausnahme persönliche Verhaftung (oon-trsints par corps) Statt findet. Schon das Edict Carls des9ten vom November 1563 verordnet Art. 10, daß in allen Sa-chen, deren Werth 500 Livres*) nicht übersteigt, die von denCousular-Gerichten verurlheilten durch körperliche Verhaftungzur Zahlung der im Urtheil festgesetzten Summen angehaltcnwerden sollen**). Das Handelsgesetzbuch Ludwigs d. Ilten
*) Bis zu dieser Summe urthcilcen nach Art. 8 des ange-führten Edicts vom I. 1563 die Consular - Gerichte inletzter Instanz.
**) ^rt. 10- „Ues conäamnes a Zai-uir par Provision ou 6ik-
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