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gcsetzbuch Ort. 626) beibehalten. Das Verfahren bei der Ab- ^
stimmiliig, die Form der Abfassung und Ausfertigung der Ur- E
thcile ist fetzt (6. 6. p. ->rt. 433) bei den Handelsgerichten wie ^
bei den ordentlichen Gerichten der ersten Instanz. Ehemalsbrauchtcn dieselben nicht, wie 'die der übrigen Gerichte, auf ^Pergament, sondern konnten auf gewöhnlichem Papier ausgc-fertigt werden. Auch waren sie ohne visa oder psrostis durch ^
ganz Frankreich vollstreckbar, welches letztere ebenfalls schon das ^
Edict vom I. 1563 (Art. 8.) verordnet?. !>>^
Wenn Eine Parthei nicht erscheint, so erfolgt auf derStelle ein Contumacial-Urthcil (Oräon. cl. 1667 rir. XVI. srt. D5). Erscheint der Kläger nicht, so wird der Verklagte frei ge- ^sprechen. Erscheint der letztere nicht, so wird (6.6. p. srt. 434)dem Kläger seine Forderung, jedoch nur wenn er sie gehörig la>
begründet hat, zuerkannt. Gegen ein Contumacial - Urthcil kann «Ä
eben so wie bei den Civil - Tribunalen Einspruch (Opposition) V
eingelegt werden. Die Frist dazu ist in der Regel (6. 6. p. Ztl
nrt. 436) acht Tage *). Nach den Bestimmungen des Loci. 6. «
pi-oooä. (I. ksrt. Liv. II. tit. XXV.) galt dieses sogar ohne Ä
alle Ausnahme. Allein das Handelsgesetzbuch hat (Art. 643) kl
diese Frist weiter (so wie bei Civil-Processen, wenn kein An- «walt bestellt ist) ausgedehnt, lieber diese Contumacial-Urthcile Ä
wäre überhaupt noch vieles zu bemerken; allein da wir die uns »
gesetzten Gränzen schon überschritten haben, so müssen wir den K
Leser auf die Schriften der Rechtsgclehrten (lOräessus, I)ol-vincourt, Looro) verweisen. U
' Schon das Edict vom I. 1563 vcrordncte (Art. 9), daß s,
alle von den Consulargcrichtcn erlassenen Urtheile, wie groß k>,
auch immer der Werth der streitigen Sache scyn möchte, pro- Sli,
visorisch vollstreckbar seyn sollten, und zwar ungeachtet der Appel t«,
nnd jedes Einspruchs. Die Napoleonische Gesetzgebung gibt «
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*) Die Bestimmungen der o,-c!on. st. 1667 sind noch strenger. v"
Es heißt darin (tit. XVI. srt. 6) „Vouiioot nesnmoins ^
los clolruits et oon^o/. otr-o I'gbsttus 6-r /'auckre-rcs sett'rcr/r/e, ,
pourvu cjuo Io llol'sillant sit sommo pao aolo colui cpii ^
s obtonu Io clebsut ou congö, clo compsi-oio on I'iiuclieneo, !
et gu il ait oüert p»o Io memo noto clo plsiäoi' sue Iocliamp." »>,