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2 (1837)
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sich auf den Streitpunkt beziehenden Stellen der Bücher vor-gezcigt, oder ein Auszug aus diesen gemacht werde. Die ei-gentliche Mitteilung (onmmuniostion) der Bücher (um sie nachGutdünken ganz durchzusehen und zu vergleichen) kann nur beiSachen, die sich auf eine Erbschaft, Gütergemeinschaft, Gesell-schafts-Teilung, so wie auch Bankcrottsachcn beziehn, gericht-lich ungeordnet werden. Ucbrigens können Mittel, deren sichdie ordentlichen Gerichte bedienen, um die Wahrheit zu entdecken,auch von den Handelsgerichten angcordnet werden. Sind Rech-nungen zu untersuchen, Bücher durchzusehen, so ernennen sie(6o3. 3. p. si-t. 430) einen oder drei Eommissarien *), welche dieParthcien vernehmen und wo möglich vergleichen, sonst aberihre Meinung abgebcn. Die Entscheidungen der Handelsgerichtesollen so schnell als möglich (wenn die Umstände es zulassen,gleich in der ersten Sitzung**)) erfolgen. Die Richter könnenindessen auch später, nachdem sie in der Rathskammer die Ac-ten näher eingesehn und über die Sache bcrathschlagt, das Ur-theil erlassen und verkündigen. Eben so kann bei schwierigenSachen ein Richter zum Berichterstatter ernannt und die Sacheauf den schriftlichen Vortrag desselben entschieden werden, wobeidas Verfahren dem bei den Eivil-Gerichten bei einem rappoei:E- 33Iib3rö ganz gleich ist. (M. V. Th. k. S. 277) ***). Beijedem Urtheil müssen wenigstens drei Richter Mitwirken. Dieseswar schon durch Art. 3 des Edicts vom I. 1563, wodurch dieConsulargerichte gegründet wurden, bestimmt, und ward vonder Gesetzgebung der Eonst-ituirenden (I)oor. 3. 16. uout. 1790Ut. XII. ait. 6) so wie auch von dem Napoleonischen Handcls-

*) Im Gesetz werden sie Schiedsrichter genannt,.welches, wieI'!n-ilo88U8 1373 richtig bemerkt, ein uneigcntlichcr Aus-druck ist.

**) Erfolgt die Entscheidung nicht gleich in der ersten Sitzung,so müssen beide Parthcien, wenn sic gegenwärtig sind, ihrengesetzlichen Wohnsitz (äoiuioilo) an dem Ort, wo das Han-delsgericht seinen Sitz hat, wählen. L. 3. z,. um. 422.

***) l'3i'<Io8su8 Ooiil'8 3. 14. c. 1378. Nach der aeclou. (I.1667 (tit. XVI. uit. 3.) entschieden die Consular-Gerichtein diesen Fällen auf den Bericht eines ehemaligen Handels-Richters, den sie außerhalb ihrer Mitte ernannten.