Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
180
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vat-Unterschrift ein Jnventarium seines ganzen beweglichennnd unbeweglichen Vermögens, seiner activen und passivenSchulden ansstellen, und dieses in ein besonders dazu bestimmtesBuch eintragen. Diese drei Bücher müssen (Lock. ck. c.- t. 11 )zehn Jahre aufbewahrt werden. Jeder Kaufmann kann außerdenselben so viele andere Bücher, als ihm gut dünkt, führen.Allein wenn er die genannten entweder gar nicht, oder nicht re-gelmäßig geführt hat, so kann er sich der andern als Beweis-mittel nicht bedienen und hat überhaupt gesetzliche Nermuthungvon Nachlässigkeit und Unordnung gegen sich. Aber selbst rich-tig geführte Bücher haben vor Gericht nicht immer vollen Glau-ben. Nach dem ältern Gerichtsgebrauch *) und nach der aus-drücklichen Bestimmung der neuen Gesetzgebung (Lock. civ. srt.1329) machen Handlungsbücher gegen einen Dritten, der keinKaufmann ist, keinen Beweis, selbst in den Fällen nicht, wodie Streitigkeit sich auf eine Handelsoperation bezieht **). Nur,wenn bei einer Streitigkeit in Handelssachen beide PartheicnKauflcntc sind, reichen die Bücher zu einem vollen Beweis hin,wobei die neuere Gesetzgebung (Lock. 3. eom. si->. 12) dem Er-messen der Richter noch immer eine nähere Würdigung desselbenanhcimstellt. Auf jeden Fall aber, selbst bei Streitigkeiten, woeine Parthci den Handel nicht als Gewerbe treibt, beweisen dieBücher eines Kaufmanns gegen ihn selbst ***), doch kann der-jenige, welcher Vorthcil davon ziehen will, dasjenige, was sicgegen seine Behauptung enthalten, nicht davon trennen (Lock,oiv. am. 1330). Erbietet eine Parthei sich, den Büchern derandern Glauben beizumessen, und die letztere verweigert die Of-fenlegung derselben, so kann das Gericht die erstcre zum Eidznlasscn (Lock. ck. com. art. 17). Es kann auch während desLaufs der Verhandlungen von Amtöwcgcn verordnen, daß die

*) b'eri'ioi'. Dict. ck. L). art. Ickrres ckes marcligncks. NachdemGrundsatz:I'orsonoo no pont so eröoo un titro a soi-moineR

**) INickvssus NN 2.Z7. Doch können die Richter alsdannden supplctarischcn Eid erkenne».

***) Er mag sic selbst geführt oder einen andern (Handlungs-diener u. d. g.) damit beauftragt haben.