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2 (1837)
Entstehung
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179
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den andern, und von einer Stunde auf die andere vorzuladen,auch das Mobilar-Eigenthilin in Beschlag zu nehmen. Dabeikann er nach Umständen dem Kläger auflegcn, Bürgschaft zustellen oder seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Diese Verord-nungen des Präsidenten sind erccutorisch, wenn auch Appelationoder Einspruch dagegen eingelegt wird. Die Partheien sindverpflichtet, persönlich oder durch einen Special-Bevollmächtig-ten in der Sitzung zu erscheinen (6. ä. z,. srt. 421; orst. cl. 1673tit. XVI. kwt. 11. Halten die Richter es für nöthig, so könnensie verordnen, daß die Parthei sich selbst einfinde, und münd-lich antworte, oder wenn dieselbe gesetzmäßig verhindert ist, sokönnen sic einen Commissair aus ihrer Mitte ernennen und mitder Vernehmung der Parthei beauftragen. Die Vorschriften,nach welchen bei Gegenständen unter einem gewissen Werth derZeugenbeweis nicht zulässig ist (Th. I. S. 295), verbinden dieHandelsgerichte nicht. Die Zeugen werden in der Sitzung, sowie es für summarische Sachen vorgeschriebe,: ist, vernommen.Ihre Aussagen wurden ehmals allezeit, jetzt nur in Sachen,wo die Appellation zulässig ist, schriftlich ausgezeichnet. Wenndie Zeugen nicht erscheinen, so können die Richter nach Gut-dünken den Partheien eine weitere Frist bewilligen.

Ein Beweismittel, welches dem Verfahren vor den Han-delsgerichten fast cigenthümlich ist, bieten die Handlungsbüchcrdar. Die Vorschriften der ältcrn und neuern Gesetzgebung inBeziehung auf diesen Gegenstand sind fast übereinstimmend.(Loci. 4. c. liv. I. tl:. II., orclon. <1. 1673 tif. 3). Jeder Kauf-mann ist (L. cl. e. srl. 8) verpflichtet, drei Bücher zu führen.Nämlich erstens dasjenige, welches auch bei uns unter dem Na-men Journal bekannt ist, worin zugleich Monat für Monat*)die Kosten seiner Haushaltung aufgeführt werden müssen; zwei-tens ein Brief-Copierbuch, in welches die Eopicn aller vonihm geschriebenen Briefe getragen werden; auch alle erhaltenenBriefe muß er in einen Pack (basso) zusammenbinden und auf-bcwahrcn. Endlich muß er drittens jedes Jahr **), unter Pri-

*) Die orclon. <1.1673 spricht nicht davon, daß dieses monat-lich geschehn müsse.

**) Nach der orclon. :it. III. srt. 8. nur alle zwei Jahre.

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