Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
178
Einzelbild herunterladen
 

auch vor dasjenige des Bezirks, wo die Zahlung geschehen muß,zu laden. Was das Verfahren vor den Handelsgerichten be-trifft, so finden sich die Vorschriften dafür (mit wenigen Aus-nahmen) nicht in dem Handelsgesetzbuch, sondern in dem Ge-setzbuch über das Verfahren in bürgerlichen Sachen (0. st. p.xgrt. I. lir. II. tit. XXV. Ol'ston. cl. 1667 tit. 16.), ein Punct,worin die Gesetzgebung Napoleons der von Ludwig d. Ilten ge-folgt ist. DaS Verfahren im Ganzen vor den Handelsgerichtenist dem in bürgerlichen Sachen sehr ähnlich, nur daß cs kürzer,einfacher und schneller, so wie daß dabei dem Ermessen derRichter noch mehr überlassen ist.

In Handelsprocessen bedarf es jetzt keines vorläufigen Sühne-versuchs. Auch können Fremde (Lost. st. com. art. 423) als Klä-ger auftrcten, ohne vorher für den etwaigen Schaden-ErsatzSicherheit zu leisten, wozu sie (Lost, civ.srt. 16; Lost. st. procest.srt. 166) in allen bürgerlichen Sachen verpflichtet sind, wenn siein Frankreich nicht ein hinreichendes unbewegliches Vermögenbesitzen. Die Vorladungen müssen die Klage mit ihren Grün-den enthalten. Sie geschehen übrigens durch einen Huissicr inder gewöhnlichen Form* *) (Lost. st. procöst. srt. 415), nur daßdarin kein Anwalt bestellt wird. Die Frist der Vorladung kannnicht kürzer als von einem Tage seyn (L. st. p. m-t. 416). Istder wirkliche Wobnungsort des Norgeladenen von dem Sitzdes Tribunals entfernt, so wird sie für jede drei Myriameterum einen Tag verlängert **).

I» Sachen, die Schnelligkeit erfordern, kann der Präsi-dent (Lost. st. procest. srt. 417) erlauben, von einem Tage auf

jcnigcn abgeschlossen angeschn, welcher den Vorschlag seinesKorrespondenten angenommen hat. M. s. noch Vsi-stes-m»dl". 1354. Für die Bankerotte gibt es noch besondereRegeln.

*) Nach der alten Gesetzgebung brauchte man, nach einemBeschlüsse des Staatsraths (vom 13ten Juli 1709), wenncs mehrere solidarisch verpflichtete Schuldner eines Hand-scheins, Wechsclbricfs u. d. g. gab, nur Einen derselbenverladen zu lassen, welches für die übrigen ebenfalls galt.Die,es ist letzt anders.

**) ksrstcssns X". 1367 .