Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
175
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Schritte, die öffentlichen Ausrufe, und der wirkliche Verkauf un-ter Autorität der ordentlichen Richter gescheht, sollte. Der Ge-richtsgcbrauch hatte dieselbe Regel auf Alles, was sich auf dieVollstreckung der Urtheile bezieht, ausgedehnt, und das neueGesetzbuch über das bürgerliche Verfahren verordnet dieses (Art.442) ganz bestimmt und allgemein. *)

Was die Competenz der Handelsgerichte in Hinsicht desWerthes der Gegenstände, worüber sie sprechen, betrifft; sourtheilten sic nach der älter» Gesetzgebung (Dst. st. 1563 -»rt. 8)über alle Gegenstände, deren Werth nicht über 500 Liv. Tourn.war, in letzter Instanz, welche Summe die neuere Gesetzgebung(Loci. st. com. srt. 639) auf 1000 Franken erhöht hat.**)Dasselbe gilt, wie groß auch immer die Summe scyn mag (ist.art), wenn die Partheien vorher erklärt haben, daß sie in letzterInstanz beurtheilt seyn wollen.***) Diesen letzter» Fall abge-rechnet, findet die Appellation auch bei jeder noch so geringenSumme Statt, wenn die Competenz des Handelsgerichts be-stritten ward (Lost. st. commerc. srt. 639)1) Uebrigens kön-

*) Nach der Revolution war ein Zweifel entstanden, ob dasErkenntniß über den Verkauf der in Beschlag genommenenSchiffe zu der Competenz der Handels-Tribunale oder derordentlichen Gerichte gehöre. Der Grund des Zweifelswar, weil den erster» durch die Gerichtsverfassung vom 16.September 1780 (t!t. XIl. s,t. 2) das Erkenntniß überalle Handelssachen, sie mogten den Land - oder Scchaudelbetreffen, beigclegt war, wodurch sie also an die Stelle derehmaligen Seegcrichte (smiftsutes) gesetzt waren, welchenletztcrn die Befugniß, die Schiffe zn verkaufen, zukam. Al-lein ein vom Kaiser bestätigtes Gutachten des Staatsrathsvom 29. April 1809 (Dosen, tom. IV. p. 452) entschieddieses dahin, daß diese Verkäufe unter Autorität der or-dentlichen Gerichte gescheht: sollten.

**) Dieses geschah schon durch die Gerichts-Ordnung der Cou-stituirenden vom 16. August 1790 tit. XIl. srt. 4 (Dosen,tom. III. x. 188), nur daß man dort Livres statt Frankenfindet.

***) Ward ebenfalls schon von der Constituirenden so festgesetzt(tit. XIl. not. 14).

1) Dieses gilt auch für die Urtheile der ordentlichen Gerichte.