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2 (1837)
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ncn die Handels-Gerichte, ungeachtet der Einwendung der In-kompetenz in der Hauptsache sprechen; *) allein das Urtheil mußin diesem Falle (Loci. 4. proeö4. srt. 425, vl'4on. 4. 1667 lit.XVI. ->rr. 10) eine Entscheidung, wodurch die Einwendung derInkompetenz verworfen wird, enthalten. Halt das Handels-gericht sich in Hinsicht des Gegenstands (ä raison 4e Is mstiere)für inkompetent, so muß cs (co4. 4. xrooed. Si 4 . 424) **) dieSache an die gewöhnlichen Gerichte verweisen, wenn auch dieseEinrede von den Partheien nicht vorgebracht wird; alle übrigenJncompetcnz-Einrcden müssen aber von der Parthei und zwarvor jedem andern Vertheidigungs-Grund vorgcbracht werden.Die Appellation von den Aussprüchen eines Handels-Gerichtsging nach der altern Gesetzgebung an das Parlament, zu dessenGerichtsbezirk daö Handelsgericht gehörte. Jetzt sind die Ap-pclhöfe in dieser Hinsicht an die Stelle der Parlamente getre-ten. (6o4. ci. commero. srt. 644).

Die Gerichtsbarkeit eines jeden Handelsgerichts erstrecktsich jetzt (oo4. 4. eommoro. srt. 616) eben weit, als die desCiviltribunals, zu dessen Bezirk (srron4i88oment) cs gehört.Bestehen im Bezirk desselben Krcisgerichts mehrere Handelsge-richte, so ist für jedes «44. srt.) die Ausdehnung seiner Gerichts-barkeit besonders bestimmt. In den Bezirken, wo es keine Han-delsgerichte gibt, vertreten jetzt (co4. 4. eommero. srt. 640)die Civiltribunale die Stelle derselben. Sie müssen aber inHandelssachen nach denselben Regeln verfahren und urtheilenwie die Handelsgerichte <4144. srt. 641). Nach der altern Ge-setzgebung erstreckte sich die Gerichtsbarkeit eines Consular-Ge-richts durch den ganzen Bezirk der Königlichen Amtmannschaft

*) Nach der altern Gesetzgebung brauchten die Handelsgerichteauf alle Privilegien, die sich auf den Gerichtsstand bezo-gen, Iottro8 4o commillämus, 4e Asrclo-Zsrclienne, Privilegs405 univoi'8itö8 u. s. f. keine Rücksicht zu nehmen. Or4on.4. 1673 tit. XII. srt. 13.

**) Die altere Gesetzgebung drückt sich hierüber nicht ganz sodeutlich aus. Or4on. 4. 1673 tit. XII. srt. 14(Ves jugos-00N8U>8) 801 ont tenu8 nösnmoin8, 8l Is connoi88snot; neleur sppsriient ps8, 4o 44böror su 4e'clingtoiro, s sisppel4'inovmxetence, s Is pr,8e ü xsrtio ot sn renvo/."