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Handelsgesetzbuch bat (Art. 51) dieses bcibchaltcn, und zwarso, daß wenn eine oder mehrere Partheicn sich weigern Schieds-richter zu ernennen, das Handclstribunal (Art. 55) dieses vonAmtswegcn thut.* *) Tie Handelstribunalc erkennen endlichauch über Handelssachen, nur in so fern es Handelssachen sind.Kommt bei einem Handclsprozcß selbst als Jncidcnt-Punct, eineandere Rechtsfrage vor (wird z. B. die Echtheit einer Urkundeangegriffen, der Stand von Jemand oder seine Qualität ob erErbe sey n. d. g. bestritten), so müssen die Handelsgerichtediese Jncident-Punctc an die ordentlichen Gerichte verweisen,und erst nach Entscheidung derselben kommt die Sache an siezurück. Dieses ist sowohl der altern als neuern Gesetzgebunggemäß. **)
Auch über die Vollstreckung ihrer Urthcile steht den Han-delsgerichten kein Erkenntniß zu.***) Schon das Edict vomI. 1563 bestimmte (Art. 12) daß die Beschlagnahme der Güterund Früchte, so wie die Einsetzung der Eommissaricn Kraftdes Urtheils der Eonsular-Gcrichte geschchn, aber die fernem
zur vionclnoiit entre Iss sssocie'ri; et encore ^ue 1s elsnselut omiso, un lle8 888ociH en pourrs nomener, ee gueIe8 suti68 8eic>nt tenu8 cle kaii'6, sinon en xers nommvpsr le fuge ^>our eoux gui en leront relu8."
*) Tie Gesellschafter können sich dieser bcsondern Gcrichtbar-kcit durch Uebcreinkunft nicht entzieh». (Tsrlle88u8 1001)
**) Lall. 6. zu oeeel. sit. 426, 427; orllon. 6. 1673 tit. XIl.srt. 9, 16. lieber die Frage indessen, ob Einer als Kauf-mann anzuschn sey, steht (ksrcle88U8 X" 1348) allerdingsein Erkenntniß zu.
***) Die Handelsgerichte bestimmen indessen allerdings im Allge-meinen die Art, wie ihre Urtheile vollstreckt werden können.Z. B. durch den Verkauf der Güter des Schuldners, durchpersönliche Verhaftung u. s. f. Dieses gehört nämlich zumUrtbcil selbst. Nur wenn über die Ausführung dieser Ver-haftung u. s. f. Eontcstationcn entstehn (ob sie nach dergesetzlich vorgcschricbcncn Form geschehen scyn oder nicht),so steht ebnen darüber kein Erkenntniß zu. Das Erkennt-nis von Einsprüchen (selbst eines Dritten) gegen ihre Ur-tbeile gehört aber allerdings den Handelsgerichten. M. s-Dsr>1e:88U8 X» 1351.