oräon. kl. 1673 (tit. XII. srl. 7) das Erkcnntniß darüber denConsular-Gerichten bei. Allein die später im I. 1681 erschiene-nen oräon. 66 Is msi-ino übertrng cs (liv. I. rit. 2. »rt. 2) andie Secgerichte (jugo8 4o I'amn-gutä). Nach der Revolutionänderte die Gerichtsordnung der Constituireiidcn vom 16. Aug.1790 dieses wieder ab, und gab (tit. XII. r„-t. 2) den Handels-gerichten ihre ehemalige Befugniß in Beziehung auf Seegc-schäfte zurück. Dieses ward auch, jedoch mit Ausnahme vonPriscnsacheu, (worüber VIII.) die ganze Revolution hindurchbeibehalten und besteht noch jetzt.
Noch ist zu bemerken, daß wenn von mchrern solidarischVerpflichteten auch nur einer unter der Gerichtsbarkeit der Han-delsgerichte steht, dieses auf alle* *) ausgedehnt wird, welchesauch von allen, die sich in Handelssachen verbürgt haben, sowie auch (Voll. 6. l)om. srt. 426) von den Erben und Wittwenderjenigen gilt, die unter der Gerichtsbarkeit der Handelsge-richte standen. Diese Gerichte erkennen überdem noch über dieStreitigkeiten zwischen zwei Meistern und Gesellen, worüber inder Folge ein Näheres. Ueber die richterlichen Befugnisse der-selben bei Banqucrottsachcn wird ebenfalls sogleich noch EinigesVorkommen. Ausgenommen von der Gerichtsbarkeit der Han-dels-Tribunale sind alle Streitigkeiten zwischen Handelsgesell-schaften (s88ooit-r!), in so fern sic sich auf ihr Gesellschaftsver,hältniß bezieh«. Schon oben ist bemerkt worden, daß nacheinem Edict Franz des zweiten vom I. 1560 alle Streitigkeitenzwischen Kaufleuten durch Schiedsrichter entschieden werdensollten. Die orllonnsnoo ci. 1673 schrieb dieselbe Maßregel beiStreitigkeiten zwischen Gesellschaften vor. **) Das Napoleon'schc
merkte, der Gebrauch derselben fast gänzlich aufgchörthatte. M. s. die Rede desselben, so wie auch die desStaatsraths Begouen im Monit. vom 13. und 3. Sep-tember 1807.
*) 1 '->i-ll 688 U 8 1349- Wenn indessen einige solidarisch Ver-
pflichtete für sich nicht unter der Gerichtsbarkeit der Han-delsgerichte stehn, so können die letzter« sie nur so verur-thcilen, wie es von den ordentlichen Gerichten geschehenscyn würdö. M. v. Ooil. 6. o. ->rt. 637.
**) rit. IV. srt. 9. ,,4'oule 8ooiots oontienlli'-, Is clsu8o 4o86 8oum6tti6 -nix srbiti'68 xour Iv8 conl68tstion8 gui