Revolution.*) Was die Seeverträge betrifft, so legte die
*) 0,-clnn. 3. 1673 »il. XII. Sit. 2 „l^o« ju^o8 vt consulzcnnnoili'vnt 3s tni>8 I»iIIot8 3s slian^s I»it8 ontrs nsgo-s,),iit8 et rn-,i'ol>.-,»ll8, ou 3snt i>8 3svront Is vslsur, ete,«(ee /-e? »oune» /-o«e tet/ee» cts cäallAe oll »-emroe»
ct llSAeut /ll/tc» cte /-tace e» /,/cree." )iach der französische»Gesetzgebung sowohl der älteren als der von Napoleon istzum Wesen eines Wechsels erforderlich, daß er von einemOrt auf einen andern gezogen scy. Die neuere Gesetz-gebung hat dieses (cocl. 3. c. alt. 110) ausdrücklich festge-setzt. Die ältere drückt sich nicht ganz bestimmt darüberaus. Allein es war der Meinung aller Commentatorcngemäß; so wie denn auch wirklich die Ersparung der Trans-portkosten der Hauptzweck des Wcchsclgeschäfts ist. Uebri-gens ist es in Frankreich (auch in Holland und England)weder erforderlich noch gebräuchlich, daß in der Urkundeeines Wechsclbricfs das Wort: Wechsel vorkomme, wiedieses durch die meisten deutschen Wechselordnungen vorge-schrieben ist. Nur, wenn es ein pi-imr, oder 8scun3-> Wech-sel ist, pflegt man ausdrücklich zu bemerken: psr settsstt'ömiörs ilo cbanZS cts. — Die k»illet8 3s cbsngs wareneine Art von Handclspapiercn, die zu den Zeiten Ludwigsd. 14ten sehr häufig waren. Sie wurden poc„- Istti-v» 3ssbnngs louiiiie» on ä k'ourmr (Or3on. 3. 1673 tit. V.srt. 27) ausgestellt. Wenn z. B. der Aussteller einesWechsels denselben ohne den Werth weder in Geld noch inWaaren zu erhalten an einen andern verkaufte, so ließ ersich von diesem einen Schein geben, worin derselbe bekannte,diesen Wechsel erhalten zu haben, und zugleich versprach, ineiner bestimmten Frist die Zahlung dafür zu leisten. Auf derandern Seite stellte oft Einer, der von einem Andern Gelderhalten hatte, demselben einen Schein ans, worin er versprach,ihm als Zahlung in einer bestimmten Frist, eine» auf einenbestimmten Ort ausgestellten Wechsel zu liefern. Diese Scheinehießen Wcchselscheine (tzillet» 3u ebsngo). Sie waren meistensans Ordre ansgestellt, und wurden alsdann wie die Wech-sclbricfe verhandelt; so wie sie überhaupt fast die nämlichenRechte hatten, wie diese. Sie scheinen bis zur Revolutionund noch etwas langer im Gebrauch geblieben zu seyn.Die Schriftsteller vor der Revolution sprechen von densel-ben als einer bekannten und gewöhnlichen Sache. Auch indem Gesetz vom 15. Germinal I. 6 (1. April 1798) ist(tit. II. sin. 1. 4 ) noch Rede davon. Im Handelsge-
setzbuch werden sie indessen gar nicht erwähnt, weil, wieder Redner des Tribunals (Duveyrier) ausdrücklich be-