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2 (1837)
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alle Verträge, die sich auf den Seehandcl bcziehn u. s. f. Ucberalle diese Gegenstände ohne Unterschied legt, wie schon erinnertworden, das Gesetz die Entscheidung den Handelsgerichten bei.Der Gcrichtsgebrauch hat aber dabei einen wichtigen Unterschiedeingcführt. Nämlich ein Vertrag u. s. f. ist oft nur von Sei-ten eines der Eontrahentcn eine Handelsoperation, und vonSeiten des andern nur ein Mittel, um sich seine Bedürfnisse zuverschaffen. Wenn z. B. ein Unternehmer von Frachtfuhrenvon Einem, der kein Kaufmann ist, Maaren zu verführen er-hält, so ist dieses zwar in Beziehung ans den crstern eine Han-delsoperation, aber gar nicht hinsichtlich desjenigen, der ibmdie Maare in Fracht gibt. Durch den Gcrichtsgebrauch ist nuneingcführt, daß in solchen Fallen nur derjenige, welcher dabeieine Handelsoperation gemacht, bei den Handelsgerichten be-langt werden, seinen Gegner aber nur vor die gewöhnlichenGerichte laden lassen kann. *)

Unter den voll. st. commerce. grt. 631 633 angeführtenGeschäften, die das Gesetz als Handelsoperationen ansieht, gibtcs indessen einige, welcher diese Eigenschaft in einem so eigcn-thnmlichcn Grade zukommt, daß durchaus beide mitwirkcndeParthcien ohne Rücksicht auf ihr gewöhnliches Gewerbe, so wieauf den Zweck, den sie bei dem Geschäft hatten, als Handels-trcibcnde angcschn werden. Hierhin gehören alle Geschäfte, diesich auf Wcchsclbricfe bcziehn, so wie alle Verträge über Sec-gcschäftc (contrsts maritimes). In Beziehung auf die Wcch-selbricfc galt dieses, wie schon erinnert worden, auch vor der

*) Usrstessus Oours st. Droit commerce. 13151317).

Derselbe kann auch sogar vor dem Eiviltribunal verklagtwerden, ohne daß er, nachdem er sich einmal vor demselbenin der Hauptsache eingelassen, seine Verweisung an dasHandels-Gericht fordern kann. Das Handelsgesetzbuchselbst spricht übrigens von diesem Unterschied zwischen denbeiden Contrahcnten nicht. Es scheint denselben sogar imAllgemeinen zu mißbilligen, indem es ihn nur für einigebesondere Fälle anerkennt.- Nach der ältern Gesetzgebungmußte, um die Eompetcnz der Consnlar-Gcrichte zu be-gründen, das Geschäft, wovon es sich handelte, in der Re-gel in Beziehung aus beide Parthcien eine Handlnngsope-ration sepn. M. s. die Anmerkungen von Jonssc zu derorstom st. 1673 an verschiedenen Stellen.