bclrifft. Die o> «1on. elo 1673 bestätigte indirekt diese Meinung,indem sie (lii. HI- u>r. 2) das Erkcnntniß über gewisse Ge-genstände (Wechselbriefe z. B.) und zwar ohne Rücksichtaufdas Gewerbe und den Stand der Partheientchutit.- tc»ut«.-8 pei^niiiios) den Consnlar-Gerichtcn beilegte. Al-lein schon lange vor der oiclon. cl. 1673 stand es durch dmGerichtsgebrauch fest, und ward auch bis zu den letzten Zeitenbeobachtet, daß alle, welche ohne den Handel als eigentlichesGewerbe zu treiben, nur zufällig einmal handelten, wegen derdaraus entstehenden Verbindlichkeiten denselben Gerichten unter-worfen waren, als ob sie Kauflcnte wären. Der einzige Unter-schied , der zwischen einem Kaufmann und einem andern hierinStatt fand, bestand darin, daß für alle Verbindlichkeiten undUnterhandlungen zwischen zwei Kaufleuten die gesetzliche Ver-muthung sprach, sie haben Bezug ans Handelsgeschäfte, woge-gcgen dieses bei Privaten aus bcsondern Umständen erhellenmußte. Das Napolcon'sche Handelsgesetzbuch laßt hierüber keinenZweifel übrig, indem es (Art. 631 2) die Entscheidung über
alle Streitigkeiten wegen Handelsoperationen (setos <W oommoroe)den Handels-Gerichten beilegt. In den beiden folgenden Artikeln(632, 633) werden nun der Ordnung nach diejenigen Ge-schäfte anfgezählt, die als Handelsoperationen angesehen wer-den sollen. Außer den Käufen, die in der Absicht geschehn, umdie eingehandelten Waaren*) entweder roh oder bearbeitet wie-der zu verkaufen, gehören dazu alle Wechsel-, Bank- und Makler-Geschäfte, alle eigentlich sogenannten Unternehmungen (entre-xrisos) von Bauten, Lieferungen, von Wasser- und Landtrans-port, alle zwischen Kauflcuten eingegangenen Verbindlichkeiten,
dieser Definition ist es indessen oft schwierig, die Kauflcntevon den Handwerkern zu unterscheiden. Es war indessennicht die Absicht des Gesetzes, beide in eine Elasse zu setzen(voll. civ. Sil. 1308, 1326). M. s. besonders UseckessuzOour8. ck. I). cominei'v. 81.
P Unter Waaren sind durchaus nur bewegliche Gegenständezu verstehn. Der Ankauf eines Grundeigcnthnmö, selbstwenn er in der Absicht, es parzellcnweise wieder zu verkau-fen, gemacht wird, ist keine Handelsoperation (ksrüessuz8).