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2 (1837)
Entstehung
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sind, entstehen. Gutsbesitzer, Pächter, Winzer und sonstige Eigen,thümer, welche die Erzeugnisse ihres Bodens an andere, welchemit denselben roh oder bearbeitet Handel treiben, verkaufen,konnten (tit. XII. srt. 10) bei darüber entstehenden Streitig-keiten ihren Gegner nach Gutdünken vor die gewöhnlichen oderConsular-Gerichte laden lassen, waren aber selbst bei den gegensie deshalb gerichteten Klagen nur den gewöhnlichen Gerichtenunterworfen.

Obschon aus dem Gesagten die Ausdehnung der Competcnzder Handelsgerichte im Allgemeinen hinreichend klar ist, so warund ist auch noch jetzt, nach Erscheinung des Lollo cl« oo,n-rnoroo, die Entscheidung darüber in einzelnen Fallen nicht ohneSchwierigkeit; so daß wir den Leser, der sich naher unterrichtenwill, auf die Gesetzbücher und Eommcntatoren *) verweisenmüssen. Nur noch einige Bemerkungen wollen wir hinzufügen.

Nach den oben angeführten Worten des Edicts vom Jahr1563 sollte man glauben, daß die Eompetenz der Handelsge-richte sich nur auf die Fälle erstrecken, wo beide ParthcicnKauflcute**) sind, und zugleich der Streit ein Handels-Geschäft

*) M. s. Norlin. Deport. srt. Oonsuls 3e8 nisrcbsnels undinsbesondre Lours cle Droit commorc. psr Dsrclessus. Durl.VII. tit. II.

**) In vielen französ. Städten bildeten vor der Revolutiondie Kaufleute, besonders diejenigen, die im Kleinen verkauf-ten, eigene Zünfte, so daß nur diejenigen, welche dazu ge-hörten, Handel treiben durften. Um in eine solche Zunftausgenommen zu werden, mußte Einer regelmäßig seineLehrjahre abgemacht, noch eine Zeit lang als Gchülfe gear-beitet, und endlich eine Prüfung bestanden haben; worüberman (orclon. 6. 1673 tit. I.) die gehörigen Vorschriftenfindet. Es hatte also in allen diesen Fallen keine Schwie-rigkeit zu bestimmen, ob Einer ein Kaufmann sey odernicht. Allein die Großhändler idic Banquicrs ohne Aus-nahme) waren zum Thcil von diesem Zunftzwang befreit.Es blieb also für diese hin und wieder unsicher, ob mansie zu den Kauflcutcn rechnen sollte oder nicht; so wie esauch noch jetzt, nachdem alle Zünfte seit der Revolutionaufgehoben worden, der Fall ist. Nach Art. I. des Han-delsgesetzbuchs sind diejenigen Kauflcute, welche aus Han-delsoperationen ihr gewöhnliches Geschäft machen. Bei