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Nach dem Edict vom Jahr 1563 Art. 18 ernannten die jß,
Mitglieder der Consular-Gerichte selbst einen erfahrnen Mann D
zu ihrem Gcrichts-Secretair. Allein späterhin ward diese Stelle §!
ein förmliches Amt, das der König vergab oder verkaufte. M'
Dieselbe Einrichtung (die Verkäuflichkeit abgerechnet) besteht auch ße
noch jetzt. Außer dem Gerichts-Secretair erhalten die übrigen K'it
Mitglieder der Handelsgerichte für ihre Dienste keine Besoldung ^
oder sonstige Vergütung, sondern die Stellen derselben sind und ! Mwaren von je her (von 1563 an) bloße Ehrenstellen.
Der Zweck der Einrichtung der Handelsgerichte war schlcu-nige Entscheidung aller zwischen Kauflenten über Handelssachen ^ Bi«entstehenden Prozesse, und zwar mit der möglich geringsten Zahl jvon Kosten und Förmlichkeiten. Nach diesen Grundsätzen sind ^ Walle über die Competenz und das Verfahren vor den Handels- M,
Gerichten erschienenen Gesetze abgefaßt. In Beziehung ans diecrstere sagt das Edict vom Jahr 1563 Art. I.: „(üennoitrontIe8äit8 juges et oonsuls cles inarolisncks cle tou8 ^roee8 et üil- jz
1erencl8 gui 8eront ei-s^re8 rnn8 entes msrellsncl8, pouo ksit ^
cle msrellsn<li868 seulemont, lours veuve8 ingrcllgncle8 ^
gue8, Ieur8 1sot6ur8, 8erviteur8 et commett5>n8, tou8 msr- ^
clisncl8, 8oit gue Ie8<Iit8 <lik1er6iill8 xroeeclent cl'obligatioii8, es- ^
clule8, reoöpi8868, lettro8 cle ellsnge ou ereclit, repon868,S88ursnce8, tesn8port8 6e clette8 et novstion8 cl'ieelle8, csleul8ou erreur8 eii ieeux, eonpsgirie8, 8oeiete8 ou Z88oeistion8 ja e
1sit68, Oll gui 86 kdront ei-sxr68> Zu diesen Bestimmungensetzte die Oräon. 6. 1673 tit. XII. noch Mchreres hinzu. Ganzinsbesondere ward (Art. IV.) über alle Verkäufe von Kaufleutenund Handwerkern an andere, die nur das Erhaltene entwederso wie es war oder nach einer vorhergehenden Bearbeitungwieder zu verkaufen geschlossen wurden, das Erkenntniß denConsnlar-Gerichten beigelcgt. Sie erhielten übcrdcm Art. 2 dieEntscheidung in allen Streitigkeiten über Wcchselbriefe, welchevon einem Ort ans einen andern gezogen waren, und zwarohne alle Rücksicht auf den Stand der Partheien, d. h. sie mog-ten Kaufleute seyn oder nicht. Dagegen steht tit. XII. sct. 1-den Handels-Gerichten keine Erkenntniß über Streitigkeiten zu,die, wenn auch zwischen Kaufleuten, über den Verkauf von Ge- >
genständen, die zu unmittelbarem Gebrauch des Käufers bestimmt !