kam. Einige Jahre spater im Jahr 1563 erließ Carl d. Neunteunter der Leitung des berühmten Kanzlers de L'Hopital, einEdict, wodurch in Paris ein Consular-Gericht gegründet ward,welches das Muster aller übrigen geworden ist. Dieses Edict*)entbält in 18 Artikeln ganz umständliche Vorschriften, nichtallein über die Art die Mitglieder der Handelsgerichte zu wäh-len, sondern auch über ihre Eompetenz und das Verfahren vordenselben, so daß man von ihm mit Recht den ersten Ursprungder Eonsnlar- oder Handelsgerichte von Frankreich herleitet,deren Zahl nach und nach zu sieben und siebcnzig anwuchs. **)Etwa ein Jahrhundert nach Erlassung des Edicts, unter derRegierung Ludwigs des 14tcn, erhielten bekanntlich alle Zweigeder Gesetzgebung die wichtigsten Verbesserungen. Nachdem die-ser König durch seine Verordnungen vom Jahr 1667 und 1670das Verfahren in Civil- und Criminalsachen geordnet hatte,erließ er im März 1673 eine sehr ausführliche Verordnung überden Handel, die auch unter dem Namen oosto msrolwuc! be-kannt ist, und über deren Abfassung man Th. I. S. 151 näherNachsehen kann. Dieselbe enthält nicht blos Vorschriften fürdas gerichtliche Vcrfakren in Handelssachen, sondern sie ist eineigentliches Handels-Gesetzbuch, wodurch, mit Ausnahme desScehandels, worüber einige Jahre spater (im August 1681)eine besondere Verordnung erschien, alle Rechte und Verbind-lichkeiten in Handelssachen bestimmt werden. Sie blieb, obschonspäter noch eine große Zahl von Edicten, Erklärungen u. s. f.über denselben Gegenstand erschienen, in Handelssachen die all-gemeine Richtschnur des Rechts bis zur Revolution, oder ge-nauer zu reden, bis zur Verkündigung des Handels-GesetzbuchsVon Napoleon (ocxle <le commorco). ***) Bei den Vcrhand-
*) Es findet sich ebenfalls in dem Oo6o Neron p. 433, auchdem in der folgenden Note angeführten Commeutar vonJouffc ist cS am Ende bcigcfügt.
**) So groß wird ihre Zahl in dem im Jahr 1761 erschiene-nen Commcntar von Jousse zu der Verordnung vom Jahr1673, wo sie alle namentlich anfgeführt werden, angegeben.
***) Decret in der Sitzung des gesetzgcb. Corps vom 15. Sep-tember 1807. M. s. d. Moniteur vom 17. Septb. d. I.,auch Th. I. S. 170.