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Sachen urtheilten, gehörten 1) Das Marschalls-Gcricht scon-oci^blie et mm 6cIi8U88öe sto s-'iancc), 2) der große Staats-halt) (Io graust conseil), welcher indessen kaum zu den Aus-»ahmsgerichten zu zählen ist, und wovon in dem sechsten Ab-schnitt näher gehandelt werden soll.
I. a. I" Frankreich bestanden schon mehrere Jahrhundertevor der Revolution zur Schlichtung der Streitigkeiten in Han-delssachen besondere Tribunale, welche den Titel Eonsular-Ge-richte (juristiclloiw ccmmilaii 08 ) führten, an deren Stelle dieGesetzgebung der Constitnirenden*) so wie auch die Napoleon'sdie Handels-Gerichte (tribunaux 6o commerce) gesetzt hat. —Dhnc bicr von denjenigen Gerichten näher zu reden, die für dieSchifffahrt und den Sccbandel, so wie auch zur Schlichtungder auf den Messen (ioirex) verfallenden Streitigkeiten bestellt,und die beide in Frankreich uralt waren,**) so gründete schonHeinrich der Zweite durch sein Edict vom Jahr 1549 für dieKaufleute von Toulouse eine gcmcinschastliche Börse und er-laubte ihnen jedes Jahr aus ihrer Mitte einen Vorsteher (prieur)und zwei Consuln zu wählen, welche über alle Rcchtsstreitigkei-ten in Handelssachen in erster Instanz entscheiden sollten.***)Im Jahr 1556 erhielt die Stadt Rouen die nämliche Befugnis.Der Sohn und Nachfolger des oben genannten Königs, Franzder Zweite, erließ im August des Jahrs 1560 zu Fontainebleauein Edict, nach welchem bei allen zwischen Kanfleuten 7) ent-stehenden Processen die Partheicn verpflichtet waren, dreiSchiedsrichter oder wenigstens eine ungerade Zahl von Schieds-richtern zu wählen. Diese sollten die Sache in erster und letzterInstanz entscheiden, und die ordentlichen Richter sollten dieAussprüche derselben voll strecken lassen. Allein diese gutgemeinteVerordnung war kaum erlassen, als sie schon außer Gebrauch
*) Organist. sustic. st. 16 aout 1790 tit. Xll. (Dose» lom.HI. p. 237.)
**) Von den letzter,, wird sogleich, und von den ersten, vi° VM.naher gehandelt.
***) M. s. d. Lneyclope'st. art. ccmsuls stoz mareliaast8.
7) Man findet cs in (loste vieron tom. I. ji. 366, 367.