Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
164
Einzelbild herunterladen
 

lungen, welche über die Einführung dieses letztem im gesetzgeben-den Eorps Statt fanden, sprachen die Redner der Regierung mitder größten Achtung von den Talenten derjenigen, welche das Ge-setzbuch Ludwigs d. Ickten abgefaßt hatten, so wie denn auch dieBestimmungen dieses letztem größtenthcils indas neue Handelsge-setzbuch übergegangen sind. Unsere Kräfte erlauben uns indesseneben so wenig, als unser Zweck, hier in eine nähere Vergleichungbeider Gesetzgebungen cinzugchn. Dem letztem gemäß werdenwir nur von dem, was sie über die Handelsgerichte und dasVerfahren vor denselben enthalten, in der Kürze Einiges sagen.

Durch die Verordnung Ludwigs des Ickten v. März 1673(Tit. XII. Art. 1) erhielt das Edict Earl d. 9ten vom Novbr.1563, welches eigentlich nur für das Consular-Gericht vonParis gegeben war, nebst allen später über die Eonsular-Gerichtcerschienenen Edicten und Erklärungen, die bei den Parlamentencinregistrirt waren, durch ganz Frankreich Gesetzcs-Kraft. NachArt. I. dieses Edicts (vom Jahr 1563) sollten, zur ersten Er-richtung des Consnlar-Gcrichts von Paris, der Vogt der Kauf-leute (pievot «los nisielisnstz) und die Schöffen dieser Stadthundert angesehene Bürger zusammcnrufcn, um fünf Mitgliederdieser neuen Behörde zu wählen. Der Erste derselben erhieltden Titel: Richter der Kauflente, die vier andern hießen Eon-suln der Kauflcutc. Dieselben blieben nur ein Jahr im Dienste.Um ihre Stellen wieder zu besetzen, sollten sie selbst (Art. 2)drei Tage vor dem Ende ihres Dienftjahrs eine Versammlungvon sechszig Kauflcuten, die alle Bürger von Paris scyn muß-ten, veranstalten. Diese wählten daun aus ihrer Mitte dreißig,welche in Verbindung mit den abgehcndcn Beamten auf derStelle zu der Wahl der neuen für das folgende Jahr schritten.So ergänzten sich die Cvnsular-Gcrichte von Jahr zu Jahr so-wohl zu Paris, als in ganz Frankreich. Doch fanden in denverschiedenen Städten in dieser Wahl kleine Verschiedenheiten inBeziehung auf die Zahl der Wählenden u. dg. Statt, die in-dessen zu unbedeutend sind, um hier erwähnt zu werden. *)Selbst in Paris hatte diese Wahl hin und wieder Unzufrieden-heit veranlaßt. In den Cvnferenzcn, welche über die Verordnung

*) äleolin Ködert, srt. consnls stos marolmnsts.