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zu dienen, mehrere Kerkermeister s^eoliers ou concien»o8 rloz^i-isons), cm geschworncr Ausrufcr, vier Trompeter u. s. f.Das Ehatclet hatte übcrdcm zur Erstattung der Bcfundscheineseine eignen Acrzte, Wundarzte und Hebammen, so wie über-haupt zur Erthcilung von Gutachten scchszig besondere Sach-verständige (exz,eii8). Dem so eben unter dem Titel (gsrcleclo8 eloci ot« et immsliioulo8 et its esl) angeführten Beamtenlagen drei Verrichtungen auf. Er mußte 11 die erlassenen undUnterzeichneten Dccrete 21- Stunden aufbcwahrcn, che er sicabgab, um abzuwartcn, ob etwa ein Einspruch dagegen ge-schehe. Fand dieses Statt, so nahm er den Einspruch auf.Fand keiner Statt, so bescheinigte er letzteres, und übergab dasDccrct dem Versiegter, um das Siegel beizusctzcn. 21 Führte der-selbe das Register über alle bei dem Ehatclet angcstclltcn undimmatriculirtcn Notariell und Huissters, die in dieser Eigen-schaft das Recht hatten durch das ganze Königreich zu instru-rntiren. 31 Fertigte er die Reinschrift aller Acte aus, welcheder Notar, der die Urkunde ausgenommen hatte, wegen Abstcr-bcns oder wegen des Verkaufs seiner Stelle nicht hatte ausfcr-tigcn können. Er Unterzeichnete seinen Namen in der Mittedes Blatts, und schrieb darüber: its e8t, welches soviel alsverglichen (collstioniiol bedeutete. Der Nachfolger des abge-gangencn Notars unterschrieb rechts, und der zweite Notar *)(notsiro on 8eeoiitli links. Ehmals gab es bei dem Ehatcletauch besondere Advocatcn (svocst8 su cllsteloti. In denletzten Zeiten indessen traten alle Parlaments-Advocatcn auchbei dem Ehatclet auf, und umgekehrt.
Das Ehatclet wohnte von je her allen Feierlichkeiten bei,eben so wie das Parlament. Es hatte seinen Rang unmittel-bar nach den obersten Gerichtshöfen (oours souvorsino8l, demParlament, der Obcrrcchcnkammcr u. s. f. Zuweilen versuchtedie Regierung, wenn das Parlament sich weigerte ein Edict
*1 Nach mchrcrn Edictcn war zur völligen Gültigkeit einesActs die Unterschrift von zwei Notariell erforderlich, wo-von aber nur Einer die Urkunde (Is minutol behielt. Derandere hieß notsiro on 8ooonst. Man ersetzte indessen mci-stenthcils die Unterschrift des zweiten Notars durch die vonzwei Zeugen.
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