eine eigene Amtmannschaft (stgillings) eingesetzt, die über dieErhaltung der Königl. Privilegien der Universität wachen sollte,allein schon im I. 1526 ward dieselbe mit derVogtci vereinigt.Im I. 1551 erhielt das Chatclet die Rechte eines Präsidial-Gcrichts. Im I. 1674 hob der König fast alle grnndherrlichenGerichte in Paris auf und beschränkte die Gerichtsbarkeit, wel-che die Amtmannschaft des Pallastcs (dsilli-igö äu pslnis) ans-übte, auf den Umfang des letztem. Alle Rechte dieser Behör-den wurden an das Stadtgericht übertragen, und dasselbe inzwei Abtheilungen, das alte und neue Stadtgericht (Imwisu erls nouveau cbLtelot), gethcilt, die aber im September des I.1684 wieder vereinigt wurden. Die Dienstgeschafte des Stadt-gerichts von Paris waren fast eben so, wie die des Parlamentsunter mehrere Kammern *) verthcilt. Die vorzüglichsten waren,1) die Vogtei-Kammer (clismdis äs la prsvots), gewöhnlichauch Civil-Park (Psrc civil) genannt, welche in allen Civil-sachcn, die öffentlich verhandelt wurden, erkannte. 2) DieNathskammcr (cbsmdrs äu conssii), welche über alle schrift-lich verhandelten Civil-Prozesse entschied, und worin zugleichdie Angelegenheiten des ganzen Kollegiums berathen wurden-3) Die Criminalkammer. 4) Das Präsidialgcricht. Hierinwurden alle Sachen, die ihrer Natur nach vor die Präsidial-gerichte gehörten (man sehe den vorigen Abschnitt) entschieden.5) Die Polizeikammer (cliaiuims äs la Zolles). Durch einEdict vom März 1667 ward für die Stadt Paris ein eigenerGeneral-Polizei - Lieutenant (I-isutsnsut gsusral äs la ^olics)bestellt. Hierdurch erhielt auch die Polizeikammer (das Polizei-gericht, welches sonst von der Civil- und Criminalkammer aus-geübt ward) seinen Ursprung. Der so eben genannte Beamtehielt das Polizei-Gericht ganz allein ohne Beisitzer. Es gabzwei Arten von Sitzungen desselben, nämlich für die Angelegen-heiten der nieder» und hohen Polizei, welche Sitzungen an ver-
*) Wie schon früher in Beziehung auf das Parlament bemerktworden, so verstand man auch bei den übrigen GerichtenWort Kammer bald eine besondere Abthciiungdes Gerichts, bald das Local, wo dieselbe ihre Sitzungen