151
-h i.^jich st
ti- L
-rn)xla Lr>
Ui n>^itst, j>tsk 8:
L ^ ^!M Hl7U!N>l
k:h rLtzlst
Ml-,' «!>:-M«7- l'L7 ?!7IkL
«Ä
t«
!!. r"
TlWrin;>
rni.
ci»^
Königlichen Beamten erhoben wurden, gerade so wie wir es imvorigen Abschnitt in Beziehung aufdie Amtmannschaften angeführthaben. Der Bogt von Paris war ursprünglich nicht nur derChef der Justiz-, sondern auch der politischen und Finanzvcr-waltung der Hauptstadt, wozu noch überdem der Oberbefehlüber die von derselben gestellten Truppen kam. In den letztenZeiten indessen gehörten die drei letzten Gegenstände gar nichtmehr zu seinem Wirkungskreise. Stur die Anführung des Heer-banns des ersten und letzten Aufgebots («W da,, ot cko I'm-riöro-ba») blieb ihm immer. Auch ward er bis zuletzt als derChef des Adels der ganzen Grafschaft und Viccgrafschaft an-gcsehn. Seine Stelle gehörte zu den ganz ausgezeichneten, undward von Zeit zu Zeit von den ersten Personen des Königreichsverwaltet. Er war dem Gouverneur nicht unterworfen, wie dieAmtmänner und Seneschalle es waren. Auch ward er in den Kö-nig!. Verordnungen allezeit namentlich vor den übrigen Amt-männern und Sencschallcn genannt. Er hatte das Recht, einPicket von Stadtsoldatcn in seinem Hause zu haben, die dortdie Wache bezogen. Bei Feierlichkeiten begleiteten ihn zwölfSergeanten in kurzem Waffcnrock und mit Hellebarden bewaff-net, welche letztere Auszeichnung ihm schon Philip der Schöneim I. 1309 bewilligte. Derselbe war endlich — und dieseswar der wichtigste Theil seines Amts — nicht allein dem Titel,sondern auch dem Recht und der Wirklichkeit nach der Chef desStadtgerichts von Paris, worin er, so oft er wollte, den Vorsitzführte und eine entscheidende Stimme hatte. Er selbst sprachzwar in den öffentlichen Sitzungen das Urtheil nicht aus, alleinwenn er bei der Verkündigung gegenwärtig war, so hieß cs:der H. Vogt von Paris sagt, Wir verordnen u. s. f. IndemSitzungssaale dieses Gerichts befand sich ein besonderer Thron-himmel, unter dem der Vogt seinen Sitz nahm, eine Auszeich-nung, die sonst keinem richterlichen Beamten znkam, und dienoch aus den Zeiten stammte, wo die Könige (insbejondereLudwig der Heilige) sich in das Stadtgericht begaben um selbstdort Recht zu sprechen.
Das Stadtgericht von Paris vereinigte in der letzten Zeitmehrere Gerichtsbarkeiten in sich, die früher bestanden hatten,aber nach und nach aufgehoben wurden. 2>n I. 1522 ward