diesen Betrag, war aber nicht mehr als 20,000 Livres, so gicngdie Appel an die Obcraintmanschaft, welche in letzter Instanzentschied. Für Sachen von noch höhcrm Werth als 20,000Livres gicng die Appel von dem Präsidial-Gericht unmittelbaran das Parlament der Provinz. Jede Obcramtmanschaft warin zwei Kammern gcthcilt. Die zweite Kammer entschied inerster Instanz über alle (Zivilsachen, die vor die ehemalige Amt-manschaft, an deren Stelle die Obcramtmanschaft getreten war,gehört hatten. Die Appellation gicng bei Gegenständen vonnicht mehr als 2000 Livres Werth an die erste Kammer, undbei allen übrigen an die Parlamente. Die Königl. Vögte be-hielten zwar in (Zivilsachen die Befugnis; in erster Instanz zuentscheiden, doch stand cs (Art. XXIV, XXV) jeder der Par-theicn frei, die Sache sogleich bei dem Präsidial-Gericht oderder Oberamtmanschaft anhängig zn machen. Die Grundhcrr-liche Gerichtsbarkeit ward zwar beibehalten* *), doch so, daß esin (Zivilsachen ebenfalls jeder der Partheien frei stand, diesenGrad der Gerichtsbarkeit zu übergehen, und die Sache gleichvor das Königl. Präsidial-Gericht zu bringen.
In (Zriminalsachcn blieb (Art. XVI., XVII., XX.) dengrundherrlichen Gerichten und eben so den Vögten nur die In-struction des Procefses. Das Erkcuntniß erster Instanz gehörteentweder dem Präsidial-Gerichte oder der zweiten Kammerder Oberamtmanschaft, wovon die Appellation an die ersteKammer gicng, welche in letzter Instanz entschied. DieselbenGerichte erkannten auch über alle dem König vorbchaltnen Fälle(esu rovsux). Nur über diejenigen Personen, welche bis hier-
letzter Instanz erlassen sey. Den Staatsprocuratorcn standes, wenn hierbei hierbei Unordnungen verfielen, (Artik.XVIV.) frei sich an den Königl. Staatsrath zu wenden,(nvU8 resei'vgnt cl nnnullee et essser Ie8clit8 Ssg,el8 , ziro-cecluee8 et aieels, z>->e clen neeet8 evn<Iu8 en notie eon8eil,sie notes zieopre mouvement et 8nr>8 segnete cle zigetie.
*) In der Einleitung zn dem Gesetz heißt cs: „Xou8 n'avon8eepenclsnt ps8 oul-Iie gue Ie8 ju8lice8 8eigneneigle8 I'ont^isetie ein cleoit tlv8 Ilests; et In pioteetion gue nou8 cle-von8 n tout68 le8 pi-opeietv8 cle nc>8 8»jet8 eenetern tou-jour8 cle nv8 con8eil8 I'lntention ä'v xorter stteints>