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2 (1837)
Entstehung
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dnsclbcii überzeugt, daß die Parlamente von je her nur durchEntwickeln,iq der souveraincn Gewalt hätten vermocht werdenkönnen, gerade die Verordnungen, welche das Glück der Völ-ker begründet hatten (deren er zwanzig vom I. 1375 bis znden letzten Zeiten namentlich anfführte), in ihre Register cin-zutragen.Was den Inhalt der neuen Edicte selbst betrifft, sowaren wohl seit dem Ursprung der Französischen Monarchie keineerlaffen worden, welche nicht allein in dem Gerichtswesen, son-dern in der Grundvcrsaffung des Reichs eine so große Verän-derung, als die durch sie beabsichtigte war, hcrvorgebrachtbatten. Der Inhalt derselben ist so wichtig und merkwürdig,daß wir ihn gern dem Leser vollständig mitthcilen möchten;allein der große Umfang derselben nöthigt uns, hier nur einigeder wichtigsten Bestimmungen hcranszuheben, und wegen desNähern auf den Moniteur s. p. 102112) zu verweisen.

Alle Ausnahme-Tribunale (die Finanz-Bureaus, die Steuer-'geeichte, Salzkammern, Forstgerichte, Zollgerichte) wurden auf-gehoben. Die Mitglieder derselben wurden zwar als Verwal-tungs-Beamte in ihren bisherigen Befugnissen erhalten; alleindie Entscheidung aller Streitsachen ward an die ordentlichenGerichte verwiesen.

In Civilsachen ward die Zahl der Instanzen ans zwei be-schränkt. Zu dem Ende wurden (Art. I. II.) die in den größe-ren Städten bestehenden Amtmanschaften zu Obcramtmanschaf-tcn erhoben, und alle übrigen Amtmanschaften in Präsidial-Gc-richte umgcwandelt. Die letzter,, urthriltcn in allen Eivilsachen,wenn der Werth des streitigen Gegenstandes nicht über 4000Livres betrug, in letzter Instanz*). Ucbersticg derselbe zwar

*) Der Werth des streitigen Gegenstandes ward, wenn erzwcifclstaft war, durch die Ucbcreinkunft der Partheien oderdurch die Prciskourante und sonstige Docnmente, oder auchdadurch, daß, wie chmalS, der Kläger seine Forderung aufeine gewisse Summe beschränkte, bestimmt. lieber vieleGegenstände, deren Wertst sich nicht bestimmen läßt, nnddie Art. XXXV., XXXVI. bestimmt angegeben sind, ge-hörte das Erkcnntniß in letzter Instanz durchaus den Par-lamenten. Uebrigcns durfte Niemand gegen ein UrtheilAppel cinlcgen, wenn in demselben bemerkt war, daß es in