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Macht und zum Schutz seiner Unterthancn besonders bestelltwaren. Diesen Ansichten der ästern französischen Publicistengemäß, ward unter der Kaiserlichen Regierung die Entscheidungüber diese Art von Klagen den gewöhnlichen Gerichten entzo-gen, und dem Staatsrath zugewiesen, ein Gegenstand, worüberin der Folge noch naher die Rede scyn wird.
Den Parlamenten stand außer der Oberaufsicht über alleUntergerichte, nach der allgemeinen angenommenen Meinung, auchnoch das Recht zu, die Strenge der Gesetze nach Umständenzu mildern *), über dunkle Stellen derselben Erklärungen zugeben, so wie Vorschriften für das gerichtliche Verfahren anzn-ordncn. Insbesondere hatten sie die Bcfngniß sogenannte re-gulircnde Urtheile oder Beschlüsse (arret8 llo roglomoat) zu er-lassen. Man verstand darunter Vorschriften der so eben ange-führten Art, welche, so lange sie nicht durch ein Gesetz wider-rufen wurden, (80U8 Io bon plsisir llo roi) von allen Unterge-richtcn des Parlaments, wovon sie ausgegangen, befolgt wer-den mußten. Dieselben wurden nnr bei Gelegenheit eineseigentlichen Prozesses erlassen. Das Parlament erklärte alsdannbei Entscheidung desselben, daß in allen ähnlichen Fällen eben soentschieden oder verfahren werden sollte. Am Schluß des Ur-theils ward daher auch ausdrücklich hinzugesügt, daß es zurRegel dienen, und öffentlich vorgelesen und verkündigt (d. h.den Untergcrichten zugeschickt werden) sollte, (gu'll «orvira lloröglemont et 8ers I>1 et publio). Zuweilen erließ das Parla-ment auch dergleichen Entscheidungen und Anordnungen, ohnedazu durch einen Prozeß veranlaßt worden zu seyn, entwedervon Amtswegen, oder ans den Vorschlag der Staatsbehördeauch wohl der Gesammtheit der Anwälte. Solche Beschlüssehießen arröto8. Diese sowohl als auch die arröt8 llo röglomont
*) Nach der ältern Gesetzgebung war schon die Vernrthcilnngzu einer Geldstrafe (omonllo) in Criminalsachen entehrend(Tb. k. S. 440). Die Parlamente konnten jedoch jemandzu einer Geldstrafe vernrtheilen, ohne daß er dadurch ent-ehrt ward. Das Urtheil mußte alsdann ausdrücklich cnt-balten: „8an8 guo I'/4monllo PUI886 porter suouno nots
ll'iokamio." M. s. Dlorlin. Deport, grt. .4 me olle