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2 (1837)
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lich verhandelt werden mußten. Die Parthel', welche eine solcheAppellation einlegte, mnßte das Gutachten von drei Advokatenbeifügen. Als Haupt-Parthei bei dieser Art von Klagen wardindessen die Staatsbehörde angesehen. Diesem Grundsatz gemäßdurften die Parthcicn, wenn einmal die Berufung eingelegt war,zum Nachthcil derselben über ihre Privat-Interessen nicht an-ders, als mit Bewilligung der Staatsbehörde unterhandeln.Tie Einrede, daß die Frist zur Appellation verflossen sey, oderdie Parthci von derselben abgestanden, (I'excoption tie. o einIr>p8 sto tomz ou ste Is <l<z8eltion st'sppel) konnte dieser Klagenicht entgegengestellt werden. Das Parlament konnte indessendiese besondere Appellation in eine gewöhnliche verwandeln, d. h.den Kläger an den höhcrn geistlichen Richter verweisen. Verlorder Appellant, so ward er in eine Geldstrafe von 7-5 Livr. zumVortheil des Staats, und nochmals in die Hälfte zum Vor-theil der Gegen-Parthci verurtheilt. Die Parlamente durftensich in ihren Urtheilcn bei der sppel commo ck's1>u8 der Aus-drücke: motte«; 1'iippel an nennt ete. Th. I- S. nicht bedie-nen*), sondern cs hieß: „gu'il s ete innl, et nl,u8tivem6nt fü-ge, oder gu'il n'/ s PN8 cl'gtzu8, oder I'ngpelnnt non recevnbleen 80N gp^el^ **). Durch Einlegung der nppel comine cl'gliu8ward in der Regel die Vollstreckung des Urlheils oder die Ver-ordnung der geistlichen Behörde aufgehaltcn, mit Ausnahme je-doch solcher Urtheile, welche sich auf die kirchliche Disciplin be-zogen. — Alle Klagen der Art gehörten, wie wir schon ge-sagt haben, vor die Parlamente. Dieselben handelten indessenhier nicht als Gerichte einer höher» Instanz, sondern vielmehrals Corporationcn, die hierin zur Handhabung der Königlichen

*) Art. 1. des Edicts Heinrichs des Vierten v. Dccbr. 1606,untersagt den Gerichtshöfen ausdrücklich sich bei der appel.oomme st'nliu8 des Ausdrucks: melteo l'g^pel nu no'-nit zubedienen; vm ihnen nämlich die Bcfugniß zu nehmen dieGeldstrafe zu erlassen oder zu mildern.

**) Art. 1. des Edicts v. Melun (v. Febr. 1580) wodurch die-ses?, cingeführt worden seyu sott, spricht indessen nur vonder „ooeiootion et <1i8ei^lino oeclo8ia8ti(^uL" die von denden Provincial-Concilieu angeordnet wurde.