Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
36
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In den Untersuchungskammern geschah der Vortrag dieses Be»richts aber vor der ganzen Kammer. Um die schriftlichen Ap-pellationen an die Untcrsuchungskammcr zu bringen, saiid eben-falls ein eigenthümliches Verfahren Statt. Nachdem beidersei-tige Anwälte die Actenstücke, die bei der früher» Instanz vorge-bracht waren, (nebst dem Urtheil) auf dem Gerichtssecretariatdes Parlaments (scr grelle) niedergelegt hatten, forderte derfleißigste (Io ^>rocurour le plus stüizzent) den andern auf, stchmit ihm darüber zu vereinigen, daß beide zur rechten Zeit ihreBeschwerden gegen das Urtheil und die Antworten daranf nebstden neuen Aktenstücken cinrcichcn wollten (clo lournir griel8 etleponses » Ariels et lsiro ^rocluotions nc>uvollo8.) Hattenbeide Anwälte dieses unterschrieben, so erfolgte ohne weiteresein Urtheil, wodurch die Partheien angewiesen und ermächtigtwurden so zu verfahren, wie sie beschlossen hatten.*) Dieses

*) <^uo Io plocä» psr öorrt ontro toi appollant eto. ostconola et roccr pour suAer 8i bien on mal a ete sppollö,c^uo I's^i^ellgnt stonnees 808 Ariok8 et I'intimö 868 ro-pon8e8, prvcluiront bsillernnt oontroclits ete. Bei denAmtmannschaften war dieses Verfahren, wenn an sie ap-pellirt ward, nicht üblich, sondern auf eine eingcreichleBittschrift entschied das Gericht in der öffentlichen Sitzung,und ans den mündlichen Antrag der Parthcien, daß diesel-ben zugelassen seycn, ihre Beschwerden u. s. f. vorzubrin-gen. Ucbrigens fand auch, außer der Appellation, einesolche Vereinigung der Anwälte die Sache zur schriftlichenVerhandlung zu bringen. Statt. So muß man z. B. orll.ck. 1667 tit. XI. sit. 10. verstehen. Nachdem der vorigeArt. 9. bestimmt hatte, daß um das schriftliche Verfahrenzu erkennen, ein förmliches nach Stimmenmehrheit in deröffentlichen Sitzung erlassenes Urtheil nöthig sey, setztArt. 10. hinzu:Noui-i-ont nösnmomz öti-o p,i8 clo8 sp-point6M6n8 SU Zrvll'o 68 mstiö,68 clo i-ecl-lition clo compte,li^uillstion clo8 clomm.->g 08 et itei'68t8, appollation8 sto8tsxo8 clo cl6j,on8, Ic>r8gu' il v su,-s plu8 clo cleux croix.^Unter ciaix ward ein Merkmal verstanden, welches derAnwalt der Gcgcnparthci bei denjenigen Artikeln machte,wogegen er appelliren wollte. M. s. d'or-i-iore Diot. cl. II.srt. spxointomoiit clo eonolu8ion; -»ppoiatemont clo clobat6o ooin^to, g^pollgtioir eir xrooo8 par ocrit, und lUorlinliefert, sc-t. raiöt.