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der Sache an eine andere Kammer verwiesen *). Der Bericht-erstatter und derjenige Richter, welcher zuerst gegen den Re-ferenten 'gestimmt statte, (den man compsmitoui- nannte,) bega-ben sich zu dem Ende in diese andere Kammer, um die Tat-sache so wie die Gründe für die eine und andere Meinungvorzutragcn; worauf daun die Kammer entschied. In Crimi-nalsachcn ging in diesen Fallen die nähere Entscheidung vonder großen Kammer an die Tournelle, und umgekehrt von derTournclle an die große Kammer. In Zivilsachen ging diesenähere Entscheidung von der großen Kammer an die erste Un-tersuchungskammer, und von einer Untersuchungskammer au dieandere. Kam hier wieder die gehörige Stimmenmehrheit nichtheraus, so ging die Sache an die große Kammer, und wennsich hier derselbe Fall wiederholte, an die versammelten Kam-mern, wo dann die Mehrheit einer einzigen Stimme entschied.
Wenn bei dem Parlament ein sogenanntes nppointementü rnettl-e (Th. I. S. 278, 279) erkannt ward, so stattete derernannte Bericht-Erstatter in der großen Kammer seinen Berichtnur an den Präsident ab. Waren beide verschiedener Meinung,so machten beide den Bericht an einen andern Präsident. **)
*) Orston. 6. DIois 6. 1579 sot. 126. M. s. N. Nsi-IioKöper-t. srl. ksotsgo cl'opinions. Wenn bei der Revisioneines Prozesses, wo die versammelten Kammern urtheilten,Stimmengleichheit eintrat, so pflegte vor d. I. 1735 dasfrühere Ürthcil, wogegen angegangen ward, bestätigt zuwerden. In dem genannten Jahr ward indessen ein solchesUrtheil von dem Staatsrath cassirt „?uo Io koncloment,guo Is coui- öt->nt pgi-tsgöe on opinions, n'avoit rion fugt-et consoguemment n'svoit pss conlirmer I'airet oevisö."Den 30. April 1777 erschien indessen eine königl. Erklä-rung, nach welcher künftig in solchen Fällen das angegrif-fene Urtheil als bestätigt angesehen werden sollte. NeilinUepei't. I. e. Die Revision selbst war indessen Ul Civilsachendurch Art. 42 Tit. 35 der Verordnung v. I. 1667 abge-schafft. Sie dauerte dennoch bei einigen Gerichtshöfen,z. B. bei dem Parlament von Douai fort, und dafür galtdie oben angeführte Regel. Nerlin Döjieit. srt. rövi8ion«ko procöz tz. I.
**) k'eiinLl'e Diot. 6. Droit nrt. sppointemont ä mottre.
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