Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
37
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hieß gsiiiomtement cko conolusin,,. Der Dienst geschah beson-ders in der großen Kammer mit vieler Würde und Feierlichkeit.Die Advoeaten brachten ihr Gesuch (.ihren Antrag, conolusion)sogleich im Anfang ihrer Rede vor. Sie cntblösten dabei ihrHaupt, wahrend der Rede selbst aber hielten sie sich bedeckt.Am Ende derselben wiederholten sie ihren Antrag, wobei sie indas Parquet (den abgeschlossenen Raum, wo die Richter saßen)hinabstiegcn. In den altern Zeiten mußten die Anträge, (dieGesuche der Parthcic») durch die Anwälte gcschchn, welche dieStelle der Partheicn vertraten. Später thatcn dieses die Ad-vocaten. Wollten sie indessen ihre frühern (schriftlichen Anträge)abändcrn, so konnten sie dieses nur in Gegenwart des Anwaltsthun. (M. s. die Encyclopäd. srt. conolunion.)

Bei den Parlamenten fand noch zuweilen ein besonderes Ver-fahren Statt, welches der Commissarische Prozeß, und zwar dergroße oder kleine *) tstirooö« tlo grsnll oa politz coininizssires)genannt ward. Weitläufige Rcchnungssachcn, Streitfragen überdie Vcrthcilung der aus dem Verkauf von Immobilien eingegan,gcncn Gelder, Entschädigungsklagen und andere dergleichen, worinwenigstens sechs Forderungspunkte vorkamen, und mehrere Ur-kunden und Beweise zu untersuchen waren, die also zu weit-läufig waren, als daß in den gewöhnlichen Sitzungsstundendarüber berichtet und entschieden werden konnte, wurden nachdem großen Eommissarischcn Prozeß verhandelt; d. h. sie wurden10 Mitgliedern des Parlaments übergeben, welche sich unterdem Vorsitz eines Präsidenten in der großen Kammer des Par-laments versammelten, und die Sache, ohne weiter an dasParlament zu berichten, entschieden. War dieselbe minder wich-tig, jedoch so, daß wenigstens über drei Hauptforderungen zuentscheiden, oder sechs Acte zu untersuchen waren, so konnte,indessen nur durch eine Mehrheit von zwei Dritthcilen derStimmenden, der kleine Commissarischc Prozeß angeordnet wer-den. Die Sache ward alsdann vier Mitgliedern des Parla-ments übergeben, welche sich nebst dem Berichterstatter in der

*) lieber den kleinen Commiffarischen Prozeß, s. m. das EdictLudwigs des 14ten v. Junius 1683, welches man doll.iXeron tom. II. p. 184 findet.