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2 (1837)
Entstehung
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der Kammer ein Dolmetscher (intoi-piäto llo I-i oour) zugege-ben dessen Platz bis zu den letzten Zeiten in dem Parquet dergroßen Kammer «beim Hereintreten rechts» bezeichnet war.Diese Kammer gieng indessen im Jahr 1302, als in Toulouseein besonderes Parlament eingesetzt ward, wieder ein. Wich-tiger und zugleich bis zu den letzten Zeiten des Parlaments be-stehend war die sogenannte Fericn-Kammer (oli.imbi-o <le8 va-cations), welche während der Ferien * **) ) die Geschäfte des gan-zen Parlaments wahrnahm. In den ältesten Zeiten, chenoch das Parlament seinen beständigen Sitz zu Paris hatte,wurden in dem Zwischenraum von einem Parlament zum anderndie Urtheile meistens von Commissarien, die der König, undzwar zuweilen für eine bestimmte Sache ernannte, entschieden.Uebrigens befahl schon Philip der Lange durch die Verordnungv. Dcccmb. 1320, daß die Untersuchungs-Kammer auch nachdem Schlüsse des Parlaments fortdauren, und daß achtTage vor dein Anfang des Parlaments die Mitglieder desselbenund der Untersuchungs-Kammer (los me8t,-es da Dailement etcle 8 engue 8 t 68 ) sich zu Paris versammeln sollten, um die Vor-träge der Bcricht-Erstatter anzuhörcn und darüber zu entschei-den ***). I. Jahr 1358 gab der König Jokan (durch eineVerordnung vom 18. Octobcr d. I.) den Präsidenten, welchedas letzte Parlament gehalten hatten, den allgemeinen Auftraggemeinschaftlich mit den Räthcn alle Sachen, welche bei demletzten Parlament anhängig gewesen waren, zu entscheiden.Ihre richterliche Gewalt beschränkte sich indessen nur auf diejetzt genannten Sachen, und hörte mit der Berufung eines neuen

*) Die Ferien des Parlaments dauerten vom 7. Septbr. biszum Tag nach dem Martinusfcst oder bis znm 12. Novbr.einschließlich. Die Fcricnkammcr bestand aber nur vom9. Septbr. bis zum 27. Occobcr einschließlich, so daß vondiesem letzten Tag bis zum 12. November alle Geschäftem dem Jnstiz-Pallast aufhörtcn.

**) Onlon. d. I.. wm. I. 731 g> ,. g. ..^

clui-ig I.iditto oligmbio do? omiuo 8 t 08 psi- tout l'sii en1 «Moment ot Iic>i-s."

***) ibid. art. 7.