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2 (1837)
Entstehung
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Durch einen Brief des Königs Johan vom April 1361(Oclon. tom. III. Z.)8.) wodurch cr nur einen Parlaments-Beschluß vom 21. Aug. 1361, bestätigte, ward die Gerichts-barkeit über den Fischhandcl in erster Instanz wieder dem Vogtvon Paris übertragen, welcher zum consoevsie»,-, gm-stion eteominis5-iie6 ^eneittl 5un le lait 6o la mgeee bestellt ward.Dieses ward im Juli 1379 (Oi-clcm. tom. VI. p. 401.) durchein offenes Schreiben des Königs Carls des fünften naher be-stätigt. Doch blieben noch immer einige Mitglieder des Par-laments als Commiffarie» für den Fischhandel bestellt. ImJahr 1414 wurden die Fälle, worin die Gcrichtsbarktit demVogt zustehn sollte, von denjenigen, worin sie den Commissariendes Parlaments gehörte, unterschieden. Dieses bestand bisznm I. 1602, wo der, für den Fischhandcl bestellte, General -Procurator einen offnen Brief des Königs erwirkte, nach wel-chem cs ihm frcistand, alle sich ans den Fischhandcl beziehendenKlagen schon gleich in erster Instanz vor das Parlament znbringen. Er bediente sich indessen anfänglich dieses Vorrechtsnicht. Allein seit d. I. 1678 wurden alle genannten Klagen,auf Betreiben desselben, schon gleich in erster Instanz vor die,für den Fischhandcl bestimmte, Kammer (ollsrnbi-L 6o I« msiöo)gebracht, deren letzte Zusammensetzung (vor der Revolution) wiroben angegeben haben.

Außer diesen vier Kammern gab es noch einige andere,welche in den letzten: Zeiten entweder nicht mehr bestanden,oder nur für gewisse Zeiten eingesetzt wurden. Da die südli-chen Provinzen des Reichs nicht allein eine eigenthümliche Ge-setzgebung, sondern frühcrhin auch eine eigne Sprache hatten, sowar zur Schlichtung der dort vorfallcndcn Rcchtshandel eineigner Gerichtshof nöthig. Vor dem Jahr 1291 pflegte derKönig einige Mitglieder des Parlaments von Paris nach Tou-louse zu schicken, um dort die gerichtlichen Geschäfte wahrzu-nehmen. Allein i. I. 1291 ward das Parlament von Toulousemit dem von Paris vereinigt, und in dem letzten: eine beson-dere Kammer, welche die Kammer des geschriebenen Rechts,(ebambro llo clioit ccei:), oder die des Dialekts ci'oe hieß,eingesetzt. Da nicht alle Richter den letzten« verstanden, so war

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