Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
30
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Handel der Stadt Paris ausznüben, und alle sich darauf be-ziehenden Streitigkeiten in erster und letzter Instanz zu schlich-ten. *1 Die Befugnisse derselben haben indessen im Lauf derZeiten mehrmals gewechselt. Anfangs erkannten die ordentli-chen Richter über die angeführten Streitigkeiten zu Paris wiein den Provinzen. Als aber der Fischhandel für die Versorgungder Hauptstadt wichtiger ward, so fing das Parlament an denFischhändlern zu erlauben, wenn sic etwa in ihrem Gew erb ge-stört würden, die Klage schon gleich in erster Instanz bei ihmanzuhcbcn. Die Parlamcntsrcgister enthalten Urthcilc der Artschon von dem Jahr 1311 an. Alles, was in Beziehung aufdiesen Gegenstand bis 1379 von dem Parlament geschehen,findet sich in ein besonderes Register, registiv <1o I-, m-möogenannt, eingetragen. Dem Parlament ward auch durch einenoffnen Brief dcS Königs Johan v. 26. Febr. d. I. 1351 dasRecht in diesen Sachen**) zu erkennen, förmlich beigelegt.Allein, da die Sitzungen desselben damals noch nicht beständigwaren, so übertrug der König durch einen Brief vom Dccbr.1360 (Oi'äon. tom. III. s,. 415, )46) die ganze Gerichtsbarkeitüber den Seefischhandcl dem Parlament und gewissen Lommis-saricn, die dazu ernannt werden sollten.

*) Schon Ludwig d. H. erließ im I. 1258 eine umständlicheVerordnung über den Handel mit Seefischen in Paris, dieman tOi-clc»!. tom. II. I,. 575582.) findet. Auch diegroße Verordnung Johanns des zweiten über die Polizeides Königreichs vom Febr. 1350 «Oi-clon. tom. II. 350 )enthält Tit. IX. ausführliche Bestimmungen über den Fisch-handel. Nach beiden Verordnungen stand die Bestrafungder Uebcrtrctung der darüber bestehenden Vorschriften, demVogt von Paris zu.

**) d. h. wenn die Fischhändler in ihrem Gcwerb gestört wur-den. Dieses geschah aber, wie aus dem angeführten Scbrci-bcn des Königs (Oi-Icm. tom. III. 443 .» erhellt, durch

Marone ». s. fi, durch derenGebiet diese Fischhändler um die Waaren nach Paris rubringen, ziehen mußten. Diese ließen die Pferde, Wagen,Retzc u. s. s. derselben anhalten, und zwangen sic die, 'bum festgesetzten Preis zfi verkaufen.

Gegen diese Mißbrauche sollte das Parlament den Fisch-händlern Schutz gewähren. ' '