einzig der großen Kammer an. Die vierte Kammer (toui-nelle),welche in den letzten Zeiten die eigentliche Eriminal-Scctiondes Parlaments bildete, entschied ursprünglich nur über Vergehen,und nicht über eigentliche Verbrechen, welche eine peinliche Strafe, poilio atllietivo) nach sich zogen. Erst im I. 1515 wardderselben die Bcfugniß ertheilt auch über eigentliche Verbrechenzn erkennen. Zn den letzten Zeiten lag sogar mit wenigen Aus-nahmen, «wovon sogleich) dieses Geschäft ihr allein und mitAusschließung der großen Kammer ob. Vor diese letztere wur-den überdem noch mehrere Sachen schon gleich in erster Instanzgebracht. Hierhin gehörten alle Rcchtsstreitigkeiten der Pairs,welche sich auf ihre Pairien bezogen, so wie alle aus demGebiet von ganz Frankreich, welche über die Rechte der Krone(I)i-oit <lv lit coui-onne) , so wie insbesondere über das Ho-Hcits-Necht in geistlichen Sachen (la regale) entstanden, (Or-äon (1. 1667 IN. XV. r,rt. 19.)*) Der Herzog von Orleans, so
*) Gairz insbesondere noch legte die Erklärung Ludwigs desIlten v. 10. Febr. 1673 die Entscheidung darüber dergroßen Kammer bei. — Das geistliche Hoheits-Recht, I»regale (nicht zu verwechseln mit le« regale«, Regalien,worunter man alle dem König als solchem zukommcndenRechre verstand, (M. s. die Vorrede des Grafen Pa störetzu dem 15ten Band der Orllo,,. äu I.oue. p, XXI., XXII.)war das Recht, welches der König hatte: 1) So langeein bischöflicher oder erzbischöflicher Stuhl erledigt war,zu allen davon abhängigen Pfründen, die mit keiner Seel-sorge verbunden waren (benellee« „oa eure«), zu ernen-nen; 2> während derselben Zeit die Einkünfte des Bischofsoder Erzbischofs zn beziehen. Das erste Recht ward vor-zugsweise das geistliche Hoheits-Recht (regale spirituelle),und das andere das weltliche Hoheits-Recht genannt.Einige Hof-Juristen leiteten dieses Recht des Königs garaus dem alten Testament her. Da die Könige von Frank-reich eben so wie die von Inda gesalbt und geweiht(eint« et «aore«) seyn, so könne man sie eben so wiediese als halb geistliche und halb weltliche Personen an-sehn, wie sie denn auch in mebrern Domkirchcn Eanonicisepn. Die Könige von Inda hätten das Recht gehabt inAbwesenheit des Hohenpriesters die Stellen der Tempel-beamten zu besetzen. Dasselbe Recht stehe also auch denKönigen von Frankreich in Beziehung auf die Pfründen