wie einige öffentliche Anstalten, z. B. das große Krankenhausvon Paris, Imivl llieu genannt, das allgemeine Spital unddas große Armen - Bureau derselben Stadt (oräon. <1. 1667iit. II. ->>t. 12.) hatten das Vorrecht bei allen ihren Rcchts-streitigkcitcn schon gleich in erster Instanz nur die große Kam-mer des Parlaments von Paris zum Richter zu haben. (M. s.Th. l. S. 181, 260—262) In Criminal-Sachen nahm mangewöhnlich an, daß das Verbrechen des Hochverrats im höchstenGrad (ci-imo üe lose msjestc su Premier edel') schon in er-ster Instanz vor die Parlamente gebracht werden müsse, (dieübrigen Grade dieses Verbrechens wurden nur zu den dem Kö-nig vorbehaltnen Fällen (cs» rv)sux) gerechnet, worüber dieAmtmänner und Seneschalle in erster Instanz entschieden.) DieBeamten der Oberrechenkammern von Paris, Rouen undDijon; die des Obcrstcuerhofs der beiden letztem Städte konn-ten wegen eines Criminalverbrechens nur vor der großen Kam-mer der Parlamente dieser Städte belangt werden; alle Mit-glieder der Parlamente standen in Criminalsachen nur unterdem Parlament, wohin sie gehörten; und zwar konnten sie nachihrer Behauptung nur von den versammelten Kammern gerich-tet werden; ein Vorrecht, worin sich wenigstens die Mitgliederdes Parlaments von Paris stets behauptet haben. Vor dieversammelten Kammern gehörten auch alle Criminal-Klagengegen die Pairs des Reichs.
zu. Die gemäßigter« Publicistcn behaupteten indessen, dieSalbung nicht allein, sondern zugleich der Umstand, daßder König der Stifter der Pfründen und Beschützer derKirchen sey (ssois unotio eoneui'rcn8 cum luncl-ttione etpi-otevlione) geben ihm dieses Recht. Einige glaubten,der Pabst Hadrian habe Carl dem Großen dieses Rechtwegen Ausrottung der Arianer verliehen; nach andernhatte es schon Chlodwig erhalten. Gewiß ist es indessen,daß die Könige von Frankreich des dritten Geschlechtsdas Hoheits-Recht schon in den ältesten Zeiten ausgcübthaben. Von dem Ursprung desselben wird im folgendenAbschnitt Nr. XU. näher gehandelt werden. Uebcr dieEinleitung der Prozesse, die über das Hoheits-Recht ent-standen, lehc man I'cnie,-. vict. 6. II. -ut. Nessle (Ro-ll'''- cle Doms». llisuc. litz. II. tit. 9. NNd^Kai-cs 6«- con-corll. Lsceläot. vt impec. tit. VUI. Lsp. 22, 21.