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2 (1837)
Entstehung
Seite
VI
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lung erforderte. Auch schon vor der Revolution war,was jedoch minder bekannt ist, die Cassation in Frank-reich als ordentliches Rechtsmittel eingeführt. Die Ent-scheidung über dieselbe, so wie über die meisten Gegen-stände, die nach der Revolution dem CassationShof über-tragen wurden, gehörte einer besondern Abtheilung desKöniglichen Staatsrathsoonsoil ckes pnrtios oder ooii-86>l privü" genannt, an. Dieses letztere, in Verbin-dung mit einigen andern Umständen, die man in dieserSchrift selbst näher auseinandergesetzt finden wird, machte,daß die Cassation und überhaupt das ganze Verfahrenvor dieser Abtheilung des Staatsraths als eine Art Ca-binets-Justiz angesehn und gescheut ward, welches sie ingewisser Hinsicht und in einzelnen Fällen auch wirklichwar. Uebrigens bestand für das gewöhnliche Verfahrenbei der Cassation und bei dem eonsoil ckos partimüberhaupt eine ganz vortreffliche Vorschrift, die Dienst-ordnung des Staatsraths (ro^lemout cku eonseil) ge-nannt, worüber man das Nähere ebenfalls im sechstenAbschnitt findet. Es gibt über dieselbe einen ausführ-lichen Commentar, der unter den Augen des berühmtenKanzlers d'Agucsseau, des Urhebers dieses lÖKlomoiU <lu«ousoil und so zu sagen von ihm selbst bearbeitet ward.Durch den Besitz dieses wichtigen Commentars wardich in Stand gesetzt, das ehmalige Verfahren sowohlbei der Cassation als bei allen zu der Competenz deseolisoii <1ö8 partios gehörigen Sachen umständlicherzu erklären, welches, wie ich glaube, auch noch jetztselbst für die Ausübung nicht ohne allen Werth seynwird. Ich habe diese Gelegenheit benutzt, um überdie Entstehung und die Amtsbefugnisse des jetzigenStaatsraths und aller Verwaltungsbehörden, so wie siewährend der Revolution bestanden und noch jetzt bestehn,soviel als zur Aufklärung des Lesers nöthig ist, mitzu-theilen. Alles, selbst das Merkwürdigere, was dieseSchrift enthält, hier besonders hcrvorzuheben, läßt deraußerordentliche Reichthum des Gegenstandes nicht zu,wie der Leser, welcher dieselbe nur eines flüchtigen Blickeswürdigt, sich bald überzeugen wird. Das Jnbalts-Ver-zeichniß und besonders das jedem Theil dieser Schrift