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2 (1837)
Entstehung
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und beste Führer in diesem Fach (in Beziehung aufFrankreich) anerkannt ist, und mit dem ich die Schriftdes Pariser Erzbischofs I'otr. «1. Alureu de Oouoord.8u66rdot. 6 t liitjier., Ü088U6t Ü 6 l' 6 U 86 d6 In doelurs-lion du 6>6r«^6 t!o I'runeo, V:m I^8p6u*) zu« ooolo-8iu8ti6uin und die Werke mehrerer anderer Schriftsteller,die man im Text naher angeführt findet, verbunden habe.Gern hatte ich, um bei dieser wichtigen Materie Nichtswesentliches zu übergehen, auch über die Art, wie dieGeistlichkeit vor der Revolution zu den Abgaben beitrug,so wie insbesondere über die Befugnisse und den Ge-schäftsgang der geistlichen Kammer (olmmlire 606 l 68 m-«ti^us), welche über alle Reklamationen wegen Verthei-lung dieser Abgaben entschied, Einiges gesagt. Alleindie übergroße Bogenzahl, zu welcher dieser zweite Theilangeschwollcn, zwingt mich, den Leser, der sich näherunterrichten will, auf das so eben angeführte Werk vonHericourt, so wie auf die mei»oir68 du DleiZfi, welchedie Haupthülfsmittel in dieser Materie enthalten, zu ver-weisen. Eine Streitigkeit, welche sich vor ganz kurzerZeit in der Bairischen Deputirten - Kammer über dieAblösbarkeit der Zehnten erhob, bewog mich die Frageüber den Ursprung der Zehnten, die ich schon, so vielich es hier für nöthig hielt, vollständig abgehandelt hatte,noch Etwas weiter auszuführen. Ich wage es, dieseArbeit, die man unter den Beilagen Int. findet, dergütigen Berücksichtigung der Kenner zu empfehlen. Vielhistorisch neues wird man zwar darin nicht finden.Allein in unfern Zeiten, wo die Mittelmäßigkeit eineEhre darin zu suchen scheint, Alles, auch das am bestenbegründete und längst abgemachte wieder zur Frage zustellen, ist es nützlich die schon oft vorgebrachten Gründeunter einer andern Form wieder vorzubringen.

Der letzte (sechste) Abschnitt dieser Schrift behandeltvorzugsweise die Geschichte des Cassationshofs und derCassation überhaupt; welcher Gegenstand wegen seinesgroßen praktischen Interesses eine ausführlichere Darstel-

*) Dieser große Canonist, welcher zwar in Brabant (zu Löwen) lebteund lehrte, nimmt doch auf das Franz. Kirchenrecht allenthalben einebesondere Rücksicht.