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solchen Falle die Gerichte sich in die Familicnvcr-hältnissc cinmischcn? Und ist nicht in der Regelauch da, wo Geschwister nicht vorhanden sind, soviel Thcilnahme noch unter den nächsten Verwand»tcn, daß ihnen unabhängig von einer hemmenden,unablässig beaufsichtigenden, beschränkenden rich-terlichen Behörde die Stellvertretung der Elternüberlassen werden kann? — Der Staat thnt wahr-lich unrecht, wenn er dem Familicngciste gar keineAcußcrungcn und kein selbstständiges Wesen mehrgönnen will: findet sich im wirklichen Leben nichtimmer die Theilnahme und verwandtschaftliche Ein»heit der Gesinnungen, so liegt der Fehler nichtsowohl im Prinzip der Gesetzgebung, als in derTrägheit und dem Egoismus; zuweilen nur inäußern Hindernissen, z. B. Armuth und eignerNoth. Der Familiengeist ist der erste und leichtesteSchritt zur Förderung eines cdcln Gcmeingcistcs:eine Aufopferung für die Kinder der Geschwisteroder Freunde ist das Opfer, das der Egoismusnoch am willigsten bringt; hier treibt den sonstweniger edlen Menschen noch ein Gefühl sittlicherPflicht: soll der Staat diesen Trieb nicht aufgrei-sen, und zur gemeinen Wohlfahrt davon Gebrauchzu machen suchen? Besonders der deutsche Fami-liensinn und deutsche Rechtschaffenheit muß auf dieDauer dem Institut des Familicnrathes einen gutenErfolg immer mehr sichern: auch unsre Vorfahrenhaben Familicnrath gehalten, und bei ihnen warer ein heilsames Institut.
Mitt er maier Prozeß. 2. Aust. II. Beitr. «.55.Desselben „Grundsätze des deutsche» Privatrechts."