III.
Ueber die Revision des Rhei-nischen Civil-Nechts imAllgemeinen.
^s scheint der Natur der Sache angemessen, daßdiejenige Frage, welche die Grundlagen der Revi-sion des Civilrechts im Ganzen betrifft, hier zuersteine Erörterung finde, die Frage ncmlich:
Von welchem Gesichtspunkte mnß die Gesctz-revision für die Rheinprovinzen ausgehen z aufwelche Grundlagen soll das für uns bestimmteProvinzial-Gesetz gebaut werden? ist es insbeson-dre zweckmäßig, daß in unsrer Provinz, wie in denübrigen, neben dem Provinzial-Gesetzbuch? auchnoch ein allgemeines Gesetzbuch mit subsidiarischerGültigkeit bestehe?
Es ist dies eine wichtige, eine eigentliche Le-bensfrage, und wenn es auch schon als eine ausge-machte Sache feststände, daß unsre Gesetzgeber vondem so angelegten Plane nicht abgehen würden,so wäre für die Wissenschaft die Frage doch kei-nesweges abgethan.