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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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Verhältnisse, und mit mehr Theilnahme sich derSorge für die Person und das Vermögen der Ver-lassenen Waise unterziehen werden, als fernstehendeRichter, denen die Besorgung von mehreren hun-dert Vormundschaften obliegt, denen es an Kennt-niß der persönlichen und lokalen Verhältnisse fehlt,und von denen unter diesen Umstanden kaum mehrals eine mechanische Thätigkcit erwartet werdendarf: und in der That muß man den Familien-rath, unter der Leitung eines einsichtsvollen undwackcrn Friedensrichters, der Regel nach für ge,eigneter halten, den wahren Zweck der Vormund-schaft zu erfüllen, nemlich: möglichsten Ersatz fürden verlornen elterlichen Schutz zu gewähren, alseine gerichtliche Behörde.

Es darf nicht übersehen werden, daß, so wiedas Verhattniß der Eltern zu den Kindern mehrsittlicher als rechtlicher Natur ist, so auch die vor-mundschaftlichen Einrichtungen starren Rechtsfor-men nicht völlig angcschmiegt werden können. Esist nicht ganz richtig gedacht, daß der Staatselbst und seine Organe, die Gerichte, in dieStelle der verstorbenen Eltern unmittelbar eintre-ten müssen: Wer wird es nicht vielmehr einleuch-tend finden, daß großjährige Geschwister, vielleichtMänner, die schon bei Lebzeiten der Eltern alle Fa-milienangelegenheiten in deren Namen geleitet ha-ben, auch nach dem Tode der Eltern auf die fer-nere Verwaltung der Familicn-Angclegcnhciten unddie Fürsorge für die jüngeren Geschwister ein na-türliches, nothwendiges Recht hahcn? Wer wirdcs nicht lästig und drückend finden, wenn in einem