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IV.
Systematische Behandlungdeö Civil-Rechts.
--Oer den Fragen, welche die systematische Behand-lung des Rechts betreffen, tritt uns zuerst ein Er-forderniß entgegen, welches sich auf die Gesetzge-bung im Ganzen bezieht, und somit auch beim Ci-vil-Rcchte zur Sprache gebracht werden muß, die-ses nämlich: daß die verschiedenen Hauptgegcn-stände der Gesetzgebung eben so viele äußerlich fürsich abgeschlossene Ganze bilden. Ob man die Ge-setzgebung im Ganzen dann auch wieder unter Ei-nem Namen zusammenfassen will, dies ist zur Sacheunerheblich, aber es ist von wesentlicher Bedeutungund praktischer Bequemlichkeit, daß die Hauptab-theilungen in der Gesetzgebung auch äußerlich sobehandelt werden; daß das bürgerliche Recht unddie bürgerliche Prozeßordnung, das Strasrecht unddas Criminal-Verfahren, nicht minder aber auchdas öffentliche Recht, welches im allgemeinen Land-rechte mit dem bürgerlichen Rechte in Eins ver-