Die Familienrache war ein Auswuchs des Fa-miliensinnes, der den wilden Zeiten und ungere-gelten Verfassungen zuzuschreiben ist; soll es aberdenn überall das Schicksal der Menschheit seyu,daß sie das Schöne aufgeben muß mit dem Schlech-ten? Wenn der Staat seine Stellung nicht ver-kennt, so wird er sich so wenig wie möglich in dieFamilienverhältnisse der Bürger einmischen; mehrnicht, als eine zweckmäßige Sorge für ihre Wohl-fahrt erheischt. Wo das strenge Recht der Naturder Sache nach weniger festen Fuß fassen kann,da überlasse der Staat der Sitte und dem gutenWillen so viel als es nur immer eine vernünftige Vor-sicht gestattet. Unangenehm muß für jede Familiedie Einmischung der Gerichte in ihre innersten Ait-gclegenheiten sepn, doppelt unangenehm, wenn sienicht einmal durch Notwendigkeit oder überwie,gcndcn Nutzen eine gewissermaßen rechtmäßigeBegründung für sich hat.
Ueberhaupt verfehlt es aber den Zweck derVormundschaft in Beziehung auf die Erziehung unddie gewöhnlichen Vcrwaltnngs-Angclcgenheiten rich-terlichen Behörden, die in einem ausgedehnten Kreiseadministriren, ein Anfsichtsrecht oder eine Aufsichts-pflicht beizulegen: selbst die Thatsachen, daß manim Preußischen durch Testamente die gerichtlicheVerwaltung so viel wie möglich auszuschließen be-müht ist, ja, daß ganze Familien, namentlich Witt-
§,?K5, — Bergk. auch Gönne r' s Archiv f. d. Gesetz-gebung B. i. S. IM, u. s. >v. Baner' s Charakte-ristik deö Code Napoleon. S- 7-t.