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VIII.
Rechte der Person.
l>^a dic Rechte der Persönlichkeit, oder diejenigenRechtsvorschriften, die es lediglich mit der Person,als Subjekt bürgerlicher Rechte, zu thun haben,die ersten und gleichsam die einleitenden Elemen-tar-Grnndsatze der bürgerlichen Gesetzgebung bilden,so tritt auch bei der Beurtheilung der bürgerlichenGesetze in materieller Hinsicht dieses uns als dieerste Frage entgegen: ob in jenen Anordnungen,welche überhaupt die Rechte der Person in ihremVerhältniß zur bürgerlichen Gesellschaft in privat-rechtlicher Beziehung bestimmen, die erkanntenRechts Wahrheiten mehr oder weniger richtig zurAusführung gebracht sind.
Eine der höchsten und dringendsten Aufgabender Staatsgewalt ist es, diese Rechte im Geistedes neuern Staatsbürgcrthums festzustellen. Wasauch unserer Zeit zur Last fallen mag; — einGewinn bleibt es immer, wenn auch kein gefahr-loser, und »oft, dem ersten Anscheine nach, dasBöse das Gute überwiegend,« wie Herder sagt: