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VI.
Verhältniß der Nechtöwis,senschaft zum Gesetz.
in Beziehung auf das Verhältniß der Rechts-wissenschaft zum Gesetze zu sagen ist, laßt sich füg-lich au Dasjenige anknüpfen, was v. Savignyüber die »Erganznngsmittel« des Gesetzes und de,ren Anwendung beim Code äußert.
Nach dem bereits Gesagten, insbesondere nachder oben angeführten Versicherung eines unsererachtungswerthcsten Praktiker, »daß in unseremRechte kaum ein Zweifel eristiren kann, der sichnicht schon durch eine gründliche Entscheidung überdas Prinzip erledigt,« kann Dasjenige nur sehrwunderlich erscheinen, was v. Savigny über dieneben unserm Gesetze bestehenden Rechtsquellenbemerkt. Indem er ncmlich von Demjenigen spricht,»was in «udsiäinin gelten soll, wo der Code nichtzureicht,« führt er alle bei den Franzosen er-
Vom Beruf n. s. w. Seite ?Z. folg.