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VII.
Einiges lüber die leitendenGrundsätze der bürger-lichen Gesetzgebung.
^,! den nachfolgenden Abschnitten dieser Schrift,welche der Prüfung einiger der Hauptanordnungcndes (Zivilrechts gewidmet sind, wird Dasjenige,was bereits im Allgemeinen gesagt worden ist, imEinzelnen zu rechtfertigen seyn; es wird an deneinzelnen Verhaltnissen des bürgerlichen Lebens ansDasjenige hinzudeuten seyn, was vorzugsweise denZwecken der Gesetzgebung gemäß ist, und die all«gemein ausgesprochene Behauptung, daß unser be-stehendes Civilrccht in seinen Hanptgrundlagendiesen Zwecken entspreche, und eine Verbesserungunsres Nechtsznstandeö eher von einer Revisionunsrcr eignen, als der preußischen Gesetze zu er-warten scy, an den einzelnen Rechtsinstitutcn selbst,wenigstens in kurzen Umrissen, nachzuweisen seyn.— Bevor wir jedoch zur Prüfung der einzelnenMaterien übergehen, scheint es zweckmäßig, über