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IX.
Familien- Rechte.
Eheliches Verhalt n iß.
^ic Ehe ist das Grundvcrhältniß der Gesellschaft;sie ist der Anfangspunkt der Familie, und die Fa-milie ist der Anfangspunkt des Staates. Das un-mittelbar mit der menschlichen Natur gegebene Be-dürfniß der Annäherung und Vereinigung der Ge-schlechter ist das Urprinzip aller irdischen Ordnung.Kein Gesetzgeber brauchte den Weg zum Herzenzu zeigen, kein Staat brauchte Familien zu stiften;er findet die Familien schon vor, und auch der Geist,in welchem sie bestehen, ist nicht das Werk derStaatsgewalt. Der Geist der Familie geht in diepolitische Ordnung über, deren Lenker dann hinwie-derum durch ihre höhere oder geringere Weisheiteinen mehr oder minder vortheilhaften oder selbstverderblichen Einfluß auf ihn ausüben können.
Dieser Geist der Familie nun ist die bedeu-tendste und inhaltreichste Aeußerung des Volkscba-rakters; er ist vielfach bedingt durch die äußere
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