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mit solidarischer Verbindlichkeit beigegeben werdenkann; und überdies auch durch das Institut desGegenvormundes.
Die Sorge sür die Person des Kindes unddas Recht der Erziehung desselben erkennt auch dasPreußische Recht der überlebenden Mutter zu, jedochso, daß sie, wie auch «ach Rheinischem Rechte, andie Dispositionen des VaterS gebunden ist.
Dies Recht gesteht das L. R. sogar den entfern-ten! Ascendenten und selbst den Scitenvcrwandtcnzu, jedoch nach Bestimmung des vormundschaftli-chcn Gerichtes. ***) Das ganze Vormundschafts-wcsen steht hier überhaupt unter unmittelbarer ge-richtlicher Leitung: das Landrecht sieht die Bevor-mundung Derer, welche für sich selbst zu sorgen nichtim Stande sind, und außer väterlicher Gewaltund Aussicht sich befinden, schlechtweg als Sachedes Staats an. Daher kennt es nur eine
'Dcrtela äativa, und auch die Eltern können einenVormund nicht ernennen, sondern nur vorschla-gen; »**»») per Vormund steht als l^ologauis desGerichtes unter dessen Aufsicht und Eontrolle, undjede nur einigermaßen bedeutende Angelegenheitwird von dem Gerichte selbst entschieden.
Das Rheinische Gesetzbuch geht von der An-sicht ans, daß die nächsten Verwandten und Freundein der Regel mit mehr Kcnntniß der besondern
Art. 39S. 396.
»*) Th. II. Tit. 13. §. 215. 216.Cbentas. §. 213. 219.
Cbendas. §. 1. 2.» »5»« ) Ebe ndas. §. 56. 172. 174. 184.